(1) 1Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. 2Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. 3Eine Fraktion muss in Gemeinden und Verbandsgemeinden aus mindestens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, in Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung bestehen. 4Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung.

 

(2) 1Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung und den Ausschüssen mit; sie können insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. 2Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

 

(3) 1Die Kommune kann den Fraktionen angemessene Zuwendungen aus ihrem Haushalt zu den notwendigen sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Kommune. 2Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis zu führen, der die Ausgaben nach den Verwendungszwecken im jeweiligen Kalenderjahr umfasst.

 

(4) 1Für Beschäftigte der Fraktionen gelten § 32 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. 2Ein Beschäftigter einer Fraktion kann Mitglied der Vertretung sein.

[1] § 44 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge