(1) 1Die Kommunen können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [1] [Bis 30.06.2024: Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. ] 2Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2)[2]

 

(2) 1Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. 2Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

 

(2[3] [Bis 30.06.2024: 3] ) 1Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. 2Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

(3[4] [Bis 30.06.2024: 4] ) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(4[5] [Bis 30.06.2024: 5] ) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.

 

(5[6] [Bis 30.06.2024: 6] ) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

 

(6[7] [Bis 30.06.2024: 7] ) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 30.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.
[6] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.
[7] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.

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