(1) 1Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

 

(2) 1Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

Ab 01.01.2026:

(3) 1Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. 2Er ist ausgeglichen, wenn

1.

im Ergebnishaushalt die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. 3Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse gedeckt werden kann.

2.

im Finanzhaushalt der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausreicht, um mindestens die Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen zu decken. 4Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven gedeckt werden kann.

 

(3)[1] 1Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. 2Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. 3Satz 1 gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen gedeckt werden kann.

Ab 01.01.2026:

(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherzustellen.

 

(4)[2] Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen durch das Vorhalten von Liquiditätsreserven sicherzustellen.

 

(5) 1Die Kommune darf sich nicht überschulden. 2Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Vermögensrechnung ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2025.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2025.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge