FinMin Saarland, Erlaß v. 3.5.2011, B/3 - S 1301 - 9#007
Das Verfahren, in dem sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen, wird als Konsultationsverfahren bezeichnet. Die in diesem Rahmen zwischen den zuständigen Behörden der Staaten erzielte Einigung wird in einer Auslegungsvereinbarung festgehalten. Mitunter wird diese Auslegungsvereinbarung auch als „Konsultationsvereinbarung” oder „Verständigungsvereinbarung” bezeichnet.
In Anlehnung an Artikel 25 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) enthält jedes von Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen einschlägige Regelungen mit folgendem Inhalt:
- Das Konsultationsverfahren (Konsultationsvereinbarung) im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 OECD-MA ist ein zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren, das in der ersten Alternative der Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung des DBA entstehen, dient und in der zweiten Alternative die Doppelbesteuerung in solchen Fällen vermeiden soll, die im Abkommen nicht geregelt sind.
- Das Verständigungsverfahren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 und 2 OECD-MA dient der Lösung von Konflikten im Einzelfall (Verständigungsverfahren im engeren Sinne).
Bisher entfalteten diese Konsultationsvereinbarungen mangels Transformation ins nationale Recht keine Bindungswirkung für die deutsche Gerichtsbarkeit. Daher wurde – wie bereits mit BMF-Schreiben vom 13.4.2010 (BStBl 2010 I S. 353) angekündigt – das deutsche Verfahrensrecht um eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von entsprechenden Rechtsverordnungen ergänzt. Die einschlägige Vorschrift des § 2 Absatz 2 AO lautet:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.”
Die folgenden Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen (Umsetzungsverordnungen) wurden bereits erlassen (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20.12.2010):
- Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerFRAV (BGBl 2010 I, 2138)
- Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerCHEV (BGBl 2010 I, 2187)
- Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerBELV (BGBl 2010 I, 2137)
- Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerNLDV (BGBl 2010 I, 2183)
- Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung – (KonsVerAUTV) (BGBl 2010 I, 2185)
- Deutsch-Amerikanische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerUSAV (BGBl 2010 I, 2136).
Diese Verordnungen finden erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem Jahr 2010 Anwendung.
Für die Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden bleibt aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zunächst die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geschlossene Konsultationsvereinbarung maßgeblich, da es sich um ein Verwaltungsabkommen und damit um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Die Konsultationsvereinbarung stellt zugleich auch Auslegungsmaßstab für die Umsetzungsverordnung dar.
Soweit die Rechtsprechung von solchen Konsultationsvereinbarungen oder einzelnen dort getroffenen Vereinbarungen abweichende Entscheidungen trifft, ist zu prüfen, ob die Vereinbarung durch Rechtsverordnung in verbindliches innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Die betreffende Konsultationsvereinbarung wird dann nach Maßgabe der Umsetzungsverordnung angewendet.
Entscheidungen des BFH, die Zeiträume vor dem Jahre 2010 betreffen, sind von den Finanzbehörden nur dann über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden oder werden bzw. ein BMF-Schreiben die allgemeine Anwendung nicht ausschließt.
Normenkette
AO 1977 § 2 Abs. 2 Satz 1