Leitsatz
In einem Umgangsrechtsverfahren hatte das FamG die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner hatte seinen Wohnsitz in den USA und war zum gerichtlichen Erörterungstermin von dort angereist. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Erstattung der ihm entstandenen Reisekosten. Die Rechtspflegerin hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten grundsätzlich - auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung - das Recht zustehe, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen. Es handele sich um "ihr" Verfahren, auch wenn es um ein Umgangsrechtsverfahren gehe, bei dem das Kindeswohl im Vordergrund stehe und der Amtsermittlungsgrundsatz gelte.
Der Verfahrensbeteiligte müsse die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, den Erörterungen im Anhörungstermin zu folgen und dem Gericht seinen Standpunkt zu erläutern und tatsächliches Vorbringen klarzustellen oder zu berichtigen sowie Hintergrundinformationen zu geben, die die gerichtliche Entscheidung oder eine gütliche Erledigung des Verfahrens maßgeblich beeinflussen können. Verfahrensrechtlich gehe damit die Pflicht des Gerichts einher, die Beteiligten, insbesondere die Eltern, im Umgangsverfahren persönlich anzuhören. Von der Ausübung seines Verfahrensrechts dürfe der Verfahrensbeteiligte aber nicht durch eine Einschränkung der Kostenerstattung abgehalten werden.
Es komme nicht darauf an, dass der Beteiligte anwaltlich vertreten sei, da keiner besser zur Sache etwas beisteuern könne als der Beteiligte selbst, unabhängig davon, wie gut sein Verfahrensbevollmächtigter informiert worden sei.
Ohne Belang sei auch, dass das FamG das persönliche Erscheinen des Antragsgegners nicht nach § 33 FamFG angeordnet hatte. Das Recht eines Beteiligten, am Termin teilzunehmen, bestehe unabhängig von der Einschätzung des Gerichts.
Im Übrigen habe es sich weder um eine Routine- noch um eine Bagatellangelegenheit gehandelt. Das Verfahren habe die Abänderung eines vorangegangenen Umgangsrechtsbeschlusses betroffen, also die Personensorge für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten und damit einen für das Kindeswohl außerordentlich bedeutsamen Gegenstand.
Gerade für solche Verfahren fordere das Gesetz, dass das Gericht einen eigenen persönlichen Eindruck gewinne. Nicht zuletzt deshalb ordne das FamFG in § 160 hier ausdrücklich die persönliche Anhörung beider Elternteile an. Diese Anhörung diene nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, vielmehr stehe in Kindschaftssachen gerade die Erforschung psychologisch bedeutsamer Umstände im Vordergrund, was wiederum eine intensive Beschäftigung mit den Beteiligten und ihre persönliche Anhörung erfordere.
Aufgrund dessen sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner zur Wahrnehmung seiner Elternverantwortung von seinem Wohnsitz in den USA zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht angereist sei. Das FamG habe auch zu Recht die Höhe der angemeldeten Kosten nicht beanstandet. Die Reisekosten ständen im Übrigen auch nicht außer Verhältnis zum Gegenstand des Verfahrens, da es sich bei dem Umgangsrecht um ein bedeutendes Rechtsgut handele.
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.02.2012, 2 WF 246/11