Normenkette

§ 43 WEG, § 47 WEG, § 16 FGG

 

Kommentar

1. Ein nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde gem. § 16 Abs. 3 FGG bekanntgemachter, nicht begründeter Beschluss des Landgerichts, dass "die Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben ("§ 47 WEG) enthält auch die Anordnung, daß die Antragsgegner neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten erstatten müssen. Dies ergibt die durch das Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Auslegung in erforderlicher Eindeutigkeit.

2. Nach § 43 WEG, § 16 Abs. 3 S. 1 FGG kann eine gerichtliche Verfügung/Entscheidung im WEG-Verfahren auch dadurch wirksam werden, dass sie den anwesenden Beteiligten zu Protokoll bekanntgemacht wird (selbst wenn durch die Bekanntmachung eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird). Die Entscheidung muss jedoch in einem solchen Fall mit vollem Wortlaut eröffnet werden (vorgelesen werden); weiterhin muss die Eröffnung in Anwesenheit aller Beteiligten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sein. Eine solche Bekanntmachung ist grundsätzlich allerdings nur wirksam, wenn die Entscheidung vollständig, d. h. mit Formel und Gründen eröffnet wird; dies gilt allerdings nur, wenn die Entscheidung überhaupt mit Gründen versehen war oder versehen werden sollte (hier nicht).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.06.1988, BReg 2 Z 62/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?