(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
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Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und |
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nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. |
2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
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die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und |
2. |
die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird. |
3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
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für die
a) |
ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder |
b) |
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde, |
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2. |
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder |
3. |
die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt. |
Vom 01.01.2021 bis 11.07.2022:
(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
1. |
Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und |
2. |
nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. |
2Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. 3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
1. |
für die
a) |
ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder |
b) |
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde, |
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2. |
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder |
3. |
die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt. |
(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
1. |
Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und |
2. |
nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. |
2Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. 3Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
1. |
für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder |
2. |
die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist. |
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
1. |
wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
a) |
20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, |
b) |
15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, |
c) |
10 Euro, wenn die neue... |
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