§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.

[1] § 32a eingefügt durch Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 26.04.2022.

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