§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen