(1) 1Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern. 3In Kreistagen mit mehr als 50 Kreistagsmitgliedern muss eine Kreistagsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern und bei mehr als 74 Kreistagsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. [Bis 31.10.2020: 2Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem Kreistag mit mehr als 59 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern.] 3Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Kreistag entsprechend. 4Eine Gruppe besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern.
(2) 1Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 2Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 3Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3) 1Der Kreis gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. 2Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.
4Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Kreistagsfraktion entspricht. 5Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Kreistagsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. 6Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird. [Bis 31.10.2020: 4Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.]
5Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt der Kreis in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. 6Der Kreistag kann stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. 7In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4) 1Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter der Fraktion kann Kreistagsmitglied sein. 2Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. 4Bei der Festsetzung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Kreistagsmitglieder übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder Gruppe oder eines einzelnen Kreistagsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.