(1) 1Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. 3In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. [Bis 31.10.2020: 2Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.] 3Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. 4Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) 1Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 2Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 3Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3) 1Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. 2Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. 4Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. 5Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. 6Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird. [Bis 31.10.2020: 4Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.] 5Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. 6Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. 7In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.
(4) 8Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein.9 Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. 10Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann. 11Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospianten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.