(1) 1Der Landrat kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. 2Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
1. |
eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder zu fassenden Beschlusses. 2Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Kreistags muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 3Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen; |
oder
2. |
eines von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der kreisangehörigen Gemeinden gestellten Antrags; § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
4Der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. 5Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 6Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. 7Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies beantragen.
(2) 1Der Landrat kann binnen einer Woche
1. |
nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 |
oder
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nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Kreistag |
auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. 2Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Stellvertreter zu erklären. 3Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Kreistag einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. 2Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. 5Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. 6Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. 7Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. 8Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreistages können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.