Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Kostenquotelung nach teilweisem Unterliegen der Klägerin sowie die anzuwendenden Kriterien bei einer Kostenregelung gem. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO nach Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien.

 

Sachverhalt

Nach teilweisem Unterliegen der Klägerin in einem Unterhaltsprozess hatte das AG die Kosten des Rechtsstreits ihr zu 65 %, dem Beklagten zu 35 % auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 2.400,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wandte sich sowohl gegen die getroffene Kostenentscheidung als auch gegen die Streitwertfestsetzung. Das AG änderte seinen Beschluss daraufhin dahingehend ab, dass es den Streitwert ab Klageeinreichung auf 1.908,00 EUR und ab 29.11.2004 auf 2.400,00 EUR festgesetzt hat. Danach bedurfte es einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nur noch hinsichtlich des Rechtsmittels gegen die Kostengrundentscheidung des AG, die zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit führte.

 

Entscheidung

Im Hinblick darauf, dass der Streit der Parteien über die Abänderung einer Jugendamtsurkunde durch Vergleich beendet worden war, der keine Regelung zu den Kosten enthielt, lag nach Auffassung des OLG eine sog. negative Kostenregelung vor, die es dem erstinstanzlichen Gericht verwehrte, die Kosten jedenfalls auf der Grundlage von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Vielmehr sei eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen, wonach über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden sei. Dabei könne der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden (OLG Köln v. 5.12.1994 - 2 W 173/94, NJW-RR 1995, 509; OLG Nürnberg v. 7.3.2001 - 7 WF 712/01, OLGReport Nürnberg 2001, 156 = OLGR 2001, 156 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 98 Rz. 37; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 98 Rz. 4; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl., S. 236).

Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Parteien nichts Abweichendes gewollt hätten.

Bei teilweisem Unterliegen oder, wie hier, bei teilweisem Nachgeben der Parteien bei Vergleichsabschluss sei eine Kostenquotelung vorzunehmen, bei der nicht allein auf die geschuldeten Unterhaltsrenten abzustellen sei. Vielmehr sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, wobei einen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert der 3 1/2-fache Jahreswert, also 42 Monate, nach § 9 ZPO darstelle.

Setze man den Betrag, dessen Wegfall der Kläger für die Zeit von April 2003 bis März 2007 begehrt habe, zu dem Betrag, von dem er für diesen Zeitraum tatsächlich befreit worden war, ins Verhältnis, so ergebe sich ein Erfolg des Klägers von rund 52 %. Da die Parteien somit jeweils ungefähr zur Hälfte nachgegeben hätten, könnten die Kosten gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1.Alternative ZPO gegeneinander aufgehoben werden.

Es entspreche der Billigkeit, eine solche Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vergleichs und des Beschwerdeverfahrens zu treffen, bezüglich des Letzteren in Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.11.2005, 10 WF 215/05

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