Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 117
Voraussetzungen auf Seiten des zu Adoptierenden: Eine Adoption ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich (Art. 181 Abs. 1 FamG). Grundsätzlich müssen die biologischen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 188 Abs. 1 FamG). Die Zustimmung zur Adoption ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufbar (Art. 188 Abs. 6 FamG). Die Zustimmung kann in bestimmten Fällen per Gerichtsentscheid ersetzt werden (Art. 190 FamG), z.B. wenn die Eltern über einen längeren Zeitraum ihre elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt haben oder mit ihrem Verhalten keinerlei Interesse am Kind zeigen und die Adoption dem Kindeswohl entspricht (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 FamG). Es reicht auch, wenn der Missbrauch und die grobe Verletzung der elterlichen Verantwortung in kürzerem Zeitraum auftreten, wenn zu erwarten ist, dass den Eltern das Sorgerecht nicht weiter anvertraut werden kann (Ziff. 2). Daneben kann die Zustimmung ersetzt werden, wenn die Eltern dauerhaft nicht dazu fähig sind, auch nur einen Teil der elterlichen Sorge auszuüben (Ziff. 3).
Auch das Kind muss gem. Art. 191 Abs. 1 FamG der Adoption zustimmen, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, wird deren Meinung zur Adoption berücksichtigt (Art. 191 Abs. 3 FamG).
Rz. 118
Auf Seiten der Adoptierenden ist zum einen vorgeschrieben, dass dieser kroatischer Staatsbürger sein soll. Ausländer können in Kroatien nur ausnahmsweise adoptieren, wenn dies von besonderem Nutzen für das Kind ist (Art. 186 Abs. 1 und 2 FamG). Hierzu ist dann die vorherige Zustimmung des Sozialministeriums notwendig (Art. 186 Abs. 3). Gemäß Art. 184 Abs. 1 FamG sollen i.d.R. Adoptiveltern nur Personen ab dem 21. Lebensjahr sein, die zudem noch mindestens 18 Jahre älter als der zu Adoptierende zu sein haben. Ausnahmsweise kann auch eine Person, die jünger als 21 Jahre ist, Adoptivelternteil sein (Art. 184 Abs. 2 FamG).
Rz. 119
Anders als eine frühere Fassung des Gesetzes enthält das Gesetz keine Sondervorschriften für den Altersunterschied bei der Adoption von Geschwistern. Es gibt keine Sonderregelung, da der diesbezügliche Art. 126 Abs. 3 FamG a.F. aufgehoben wurde. Nach Art. 180 Abs. 5 FamG soll darauf geachtet werden, dass Geschwister von den gleichen Personen adoptiert werden, wenn dies möglich ist und dem Kindeswohl entspricht.
Rz. 120
Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Adoption ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass Adoptiveltern bis zum 12. Lebensjahr des adoptierten Kindes ohne dessen Zustimmung nicht nur dessen Eigennamen ändern können, sondern auch dessen sog. Volkszugehörigkeit (die in Kroatien in amtlichen Formularen zusätzlich zur Staatsangehörigkeit angegeben wird) ändern können (Art. 198 FamG).