Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 27
Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente).
Rz. 28
Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seite eines mehrseitigen Testaments am Ende zu zeichnen. Dennoch ist – nicht zuletzt aus Beweisgründen – ein entsprechendes Verfahren praktisch anzuraten. Die Angabe des Datums und des Ortes der Errichtung des Testaments wird zu seiner Wirksamkeit nicht gesetzlich verlangt. Dennoch wird sich auch diese praktisch empfehlen.
Rz. 29
Praktisch häufig vorkommende Testamentsform ist das schriftlich errichtete und eigenhändig unterschriebene (allographe) Zwei-Zeugen-Testament, Art. 31 ErbG. Dieses kann vom Erblasser selber in einer Form errichtet werden, die nicht die Anforderungen der eigenhändigen Errichtung erfüllt (Schreibmaschine, Computer). Möglich – und üblich – ist aber, dass ein Dritter den Text niederlegt. In der Praxis ist dies regelmäßig ein mit dem Entwurf des Testaments beauftragter Rechtsanwalt. Der Testator muss zum Lesen und Schreiben in der Lage sein und vor mindestens zwei geschäftsfähigen Zeugen, die zugleich anwesend sein müssen, erklären, dass es sich um sein Testament handelt, und dieses in ihrer Gegenwart unterschreiben. Es genügt nicht, dass er den Zeugen das schon fertig unterzeichnete Testament vorlegt. Schließlich müssen auch die Zeugen das Dokument als Zeugen unterzeichnen. Die Zeugen brauchen vom Inhalt des Testaments nichts zu erfahren – solange sie nur wissen, dass das Dokument den letzten Willen des Erblassers enthält. Daher genügt es z.B. auch, wenn sie das Testament nicht auf der letzten Seite, sondern erst auf der (unbeschriebenen) Rückseite unterzeichnen. Aufgrund der erforderlichen Neutralität der Zeugen dürfen gem. Art. 35 Abs. 2 ErbG folgende Personen nicht als Zeugen fungieren bzw. bei der Errichtung des Testaments mitwirken: die Abkömmlinge des Testators, seine Vorfahren, seine Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad in seitlicher Linie, die Ehepartner all dieser Personen sowie der Ehepartner des Testators selbst. Testamentarische Verfügungen zugunsten dieses Personenkreises haben die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, Art. 36 ErbG.
Rz. 30
Das öffentlich beurkundete Testament (Art. 32 ff., 146 ff. ErbG) kann in Kroatien durch die Richter oder die Rechtspfleger des Gemeindegerichts und die Notare beurkundet werden. Im Ausland können kroatische Staatsangehörige die Beurkundung durch die konsularischen oder die einschlägigen diplomatischen Vertreter der Republik Kroatien in Anspruch nehmen. Diese Testamentsform ist die einzige zulässige Form der Testamentserrichtung, wenn der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann oder an der eigenhändigen Unterzeichnung des Testaments gehindert ist. Die Urkundsperson muss die Identität des Testators feststellen und vermerken. Die Urkunde wird nach Abfassung von der Urkundsperson verlesen und erläutert. Abschließend wird regelmäßig sowohl der Text des Testaments als auch der abschließende Beurkundungsvermerk vom Testator unterschrieben. Kann er nicht unterschreiben, so wird dies von der Urkundsperson entsprechend vermerkt und der Testator kann eine dritte Person zur Unterzeichnung hinzuziehen.
Rz. 31
Die Urkundsperson ist anschließend gem. Art. 148 Abs. 8 ErbG verpflichtet, das kroatische Testamentsregister von der Errichtung des Testaments zu benachrichtigen. Das Testamentsregister wird in Kroatien von der Kroatischen Notariatskammer geführt, Art. 68 Abs. 2 ErbG. Dort werden nicht die Testamentsurkunden oder der Inhalt der Testamente verwahrt, sondern nur die Tatsache, dass ein Testament errichtet und vom Testator hinterlegt worden ist oder dass ein Testament widerrufen oder aus der amtlichen Verwahrung genommen worden ist.
Rz. 32
Da die Republik Kroatien die Staatensukzession in Bezug auf die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gezeichneten Abkommen insoweit anerkannt hat, kann schließlich ein Testament auch als internationales Testament nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommens errichtet werden (vgl. Rdn 6). Diese Regeln sind in das Erbgesetz eingefügt worden (Art. 152–166 ErbG). Zuständige Person für die Errichtung des internationalen Testaments sind in Kroatien der Notar bzw. der Richter und im Ausland die konsularischen Beamten der Republik Kroatien.
Rz. 33
Daneben gibt es die Möglichkeit des mündlich errichteten Testaments (Nottestament). Voraussetzung für die Errichtung ist, dass der Testator nicht in der Lage ist, ein Testament in einer der ordentlichen Testamentsformen zu errichten (z.B. aufgrund einer plötzlichen Krankheit des Erblassers), Art. 37 ErbG. Das Testament muss vor mindestens zwei geschäftsfähigen und gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt werden. Diese müssen anschließend den letzten Willen so bald wie möglich sc...