Rz. 65

Die Gesellschafter und Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch, wenn bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie sind verpflichtet, nicht eingezahlte Beträge einzuzahlen, Zahlungen, die nicht als Gründungskosten anerkannt werden, zu ersetzen und für Schäden in diesem Zusammenhang einzustehen. Wird die Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit den Einlagen oder Gründungskosten geschädigt (z.B. durch deren Nichtleistung), so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Von dieser Haftung ist nur der Gesellschafter und Geschäftsführer befreit, der die haftungsbegründenden Tatsachen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht kannte oder nicht kennen musste (Art. 397 ZTD).

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