Ivan Einwalter, Gina Grancaric
Rz. 119
Das kroatische Konkursgesetz unterscheidet zwischen Konkurs, Vorinsolvenzverfahren und Reorganisation. Während der Konkurs auf die Beendigung der Gesellschaft abzielt, ist es das Ziel des Vorinsolvenzverfahrens und der Reorganisation, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Gem. Art. 356 ff. SZ besteht weiter die Möglichkeit der Eigenverwaltung, bei der der Schuldner unter der Aufsicht eines Konkurstreuhänders steht, die Konkursmasse aber selbst verwaltet. Dieses Verfahren setzt einen Antrag des Schuldners und Zustimmung des Gläubigers, der das Konkursverfahren beantragt hat, voraus.
Rz. 120
Zusätzlich wird die freiwillige Liquidation mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft und der Verteilung ihres gesamten Vermögens eingeleitet, nachdem alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beglichen wurden. Die Liquidation kann nur in Übereinstimmung mit den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Verfahren durchgeführt werden. In Kroatien ist die Liquidation kein Verfahren, das zur Umstrukturierung eines insolventen Unternehmens genutzt werden kann, denn wenn Konkursgründe vorliegen, wird die Liquidation zum Konkurs.
Im Jahr 2012 wurde durch das Gesetz über finanzielle Geschäftstätigkeit und Vorkonkursvergleich in das kroatische Rechtssystem das Institut eines Vorkonkurses, nämlich eines Vorkonkursvergleichs, eingeführt. Dieses Verfahren hat zum Ziel, einerseits die Möglichkeit einer finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft zu prüfen bzw. zu ermöglichen und andererseits den Gläubigern der Gesellschaft bessere Bedingungen für die Begleichung ihrer Forderungen als jene, die sie im Konkursverfahren hätten, zu ermöglichen. Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Vorkonkursverfahrens vor, so endet das Vorkonkursverfahren entweder mit Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Schuldner (Gesellschaft) und seinen Gläubigern, wodurch ein Teil der Forderungen berichtigt wird und die Zahlung der restlichen Forderungen in Raten und mit längeren Fälligkeitsfristen gewährt wird, oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens.
Die Besonderheit des Vorkonkursverfahrens ist, dass im Prinzip die Hauptgläubiger des Schuldners über den Abschluss eines Vorkonkursvergleichs entscheiden, wobei der abgeschlossene Vorkonkursvergleich für alle festgestellten Gläubiger des Schuldners gilt, auch wenn einige von ihnen am Verfahren nicht teilgenommen haben bzw. dem Vergleich nicht zugestimmt haben.