Rz. 14

Gem. Art. 386 ZTD kann die Gesellschaft von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Das Gesetz sieht damit die Gründung einer Ein-Mann-d.o.o. ausdrücklich vor. Die Anzahl der Gesellschafter ist weder bei der Gründung noch später gesetzlich beschränkt. Gesellschafter einer d.o.o. können in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die natürliche Person muss geschäftsfähig sein, daher das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Rz. 15

Zwei oder mehrere Personen können Rechte an einem Geschäftsanteil haben, und sie können die Rechte aus dem Anteil nur gemeinsam ausüben (Art. 417 ZTD). Sie haften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, die auf diesen Geschäftsanteil fallen. Rechtshandlungen, die die Gesellschaft gegen einen dieser beiden Gesellschafter ausübt, sind gültig, wenn sie nur gegen einen der beiden vorgenommen werden, sofern es keinen gemeinsamen Vertreter der Gesellschafter, die einen Geschäftsanteil halten, gibt. Die Rechtshandlung wirkt also gegen alle Gesellschafter, die einen Geschäftsanteil halten.

 

Rz. 16

Ist eine Person, die einen Geschäftsanteil hält, verheiratet, so kann dieser Geschäftsanteil zum ehelichen Vermögen gehören. Wenn nämlich der Geschäftsanteil während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben wurde, stellt er das eheliche Vermögen dar, weshalb beide Ehegatten ein Recht auf den Geschäftsanteil haben, sofern sie die Rechte aus dem Anteil nur gemeinsam ausüben können (Art. 417 ZTD). Folglich ist nur die im Gerichtsregister eingetragene Person berechtigt, ihr Recht auf den Geschäftsanteil auszuüben, und wird zur Gesellschafterversammlung eingeladen und ist auch stimmberechtigt.

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