Kommentar

Ein gesundheitlich beeinträchtigter Arbeitnehmer kann bei einer nicht zu beanstandenden betrieblichen Organisationsänderung gekündigt werden, wenn er nur noch in einer Weise beschäftigt werden könnte, die sein Leiden verschlimmert. Voraussetzung für die ordentliche Kündigung ist aber, daß der Arbeitnehmer die gesundheitsschädigende Beschäftigung ablehnt ( Kündigung ).

Eine nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich erforderliche Sozialauswahl ist bei einem in seiner Gesundheit beeinträchtigten Arbeitnehmer entbehrlich . Eine solche Auswahl kann nur zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern erfolgen. Eine Vergleichbarkeit ist hier aber nicht gegeben, denn ein in solchem Maße erkrankter Arbeitnehmer kann mit weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmern nicht verglichen werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 06.11.1997, 2 AZR 94/97

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