1 Typischer Sachverhalt

Der Mitgeschäftsführer, Gesellschafter oder Prokurist der GmbH entdeckt Unregelmäßigkeiten im Handeln eines Geschäftsführers, die dessen Austritt aus der GmbH erforderlich machen, z. B. Beteiligung an strafbaren Handlungen oder Veruntreuung.

2 Problemstellung

Da der Geschäftsführer im Regelfall berechtigt ist, die Gesellschaft gegenüber Dritten in sämtlichen Belangen zu vertreten, ist besondere Eile geboten, da anderenfalls erheblicher Schaden für die GmbH droht. Zudem sind Geschäftsführer regelmäßig keine Arbeitnehmer. Für deren Abberufung gelten besondere Vorschriften, die zwingend zu beachten sind.

3 Sofortmaßnahmen

Die nachfolgende Checkliste ist eine Hilfestellung für den Notfall. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist dringend anzuraten, um sicherzustellen, dass die Kündigung wirklich wirksam durchgeführt wird.

 
Darum geht es Sofortmaßnahmen Das müssen Sie beachten
Unregelmäßigkeiten konkret feststellen und Kündigungsgrund klären Ermitteln Sie den Pflichtverstoß, der dem Geschäftsführer vorgeworfen und als Kündigungsgrund genannt wird.
  • Konkretisieren Sie Ihren Verdacht und ermitteln Sie den Sachverhalt eingehend.
  • Befragen Sie Mitarbeiter und Kunden nach dem Sachverhalt. Verhalten Sie sich dabei vorsichtig, um den Geschäftsführer nicht aufgrund eines möglicherweise unbegründeten Verdachtes zu diskreditieren.
  • Suchen Sie nach Dokumenten, Briefen und E-Mails. Beachten Sie, dass nur Firmenpost und Firmen-E-Mail eingesehen werden dürfen, keine private Korrespondenz.
  • Überprüfen Sie den Zahlungsverkehr.
  • Stellen Sie den Geschäftsführer, soweit es die Situation erlaubt, zur Rede. Der Geschäftsführer ist einem weiteren Geschäftsführer und (anderen) Gesellschaftern zur Auskunft verpflichtet. Schon die Verweigerung der Auskunft kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
Kündigungsvoraussetzungen prüfen Ermitteln Sie, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer gekündigt werden kann.
  • Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer und daher grundsätzlich auch ohne besonderen Grund nach den Vorgaben des Geschäftsführeranstellungsvertrages kündbar.
  • Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, müssen die Gründe "sachlich" sein.
  • Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist zu beachten. Vorrangig gelten die Regelungen des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Enthält der Vertrag keine gesonderte Regelung zur Kündigungsfrist, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 621 BGB. Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen des § 622 Abs. 1 BGB sind hingegen auf den Geschäftsführer unabhängig von seinen Beteiligungsverhältnissen nicht anwendbar.
  • Oftmals enthalten der Gesellschaftsvertrag oder der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine Einschränkung dieser freien Kündigungsmöglichkeit. Ist dort z. B. bestimmt, dass der Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, sind die Anforderungen an die Kündigung besonders hoch. Der vorgeworfene Pflichtverstoß muss in diesen Fällen derartig gravierend sein, dass der Gesellschaft ein weiterer Verbleib des Geschäftsführers nicht länger zugemutet werden kann. Das ist z. B. bei vorsätzlichen Handlungen gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung oder vorsätzlicher Schädigung der Gesellschaft (Unterschlagung, Wettbewerb, Geheimnisverrat etc.) anzunehmen.
  • Der Geschäftsführer ist nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kündbar, ansonsten sind Kündigungserklärungen unwirksam. Keinesfalls kann ein Gesellschafter oder gar ein anderer Geschäftsführer selbst und ohne vorherige Versammlung über die Kündigung entscheiden.
  • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gelten folgende Besonderheiten: Im Falle einer ordentlichen Kündigung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer über den Beschluss zu seiner Abberufung mitstimmen, soweit er vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit worden ist. Sind die Pflichtverstöße hingegen so gravierend, dass sie sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer von der Abstimmung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Geschäftsführer, die mehr als 50 % der Anteile der GmbH halten oder Sperrminorität besitzen.
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergreifen Hat sich die Gesellschaft zu einer Kündigung entschlossen, treffen Sie unverzüglich vorläufige Maßnahmen, um weiteren Schaden für die Gesellschaft zu vermeiden.
  • Sichern Sie die Datenbanken und geschäftliche E-Mails.
  • Weisen Sie die kontoführenden Banken an, Sie vorläufig bei größeren oder außergewöhnlichen Zahlungsanweisungen in Kenntnis zu setzen. Bei Bedarf lassen Sie den Zugang des Geschäftsführers zum Bankkonto der Gesellschaft sperren.
  • Beachten Sie, dass der Geschäftsführer nur durch einen Gesellschafterbeschluss wirksam in seinen Rechten eingeschränkt werden kann. Eine Einschränkung ohne vorherige Entscheidung der Gesellschafterversammlung stellt einen Pflichtverstoß dar und sollte im Eigeninteresse des ausführenden Geschäftsführers immer sowohl von einem konkreten Verdacht gerechtfertigt als auch das mild...

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