Kurzbeschreibung
Der Auftraggeber eines VOB/B-Bauvertrags kann den Vertrag im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers mit diesem Schreiben kündigen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Kündigungsgrund ist die Ablehnung der Eröffung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse.
Vorbemerkung
Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt oder er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (sog. Eigeninsolvenzantrag). Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Dritten bereits eröffnet oder aber die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Schließlich kann der Auftraggeber auch dann kündigen, wenn er oder ein anderer Gläubiger des Auftragnehmers zulässigerweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt hat. Das Muster behandelt den dritten der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B genannten Kündigungsgründe: Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse.
Kündigungsschreiben
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Anschrift Auftragnehmer | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
wie wir erfahren haben, hat das Insolvenzgericht _________________________ am _______________ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt.[1]
Aufgrund dessen kündigen wir den zwischen uns abgeschlossenen Bauvertrag nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B.
Wir haben Sie aufzufordern, die ausgeführten Leistungen nach § 6 Abs. 5 VOB/B abzurechnen.[2]
Gleichzeitig teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, dass wir gegen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ihrer nicht erbrachten Werkleistung geltend machen werden.[3]
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Bestehen Mängel an der vom Auftragnehmer erstellten Teilleistung, ist der Unternehmer sowie ggf. später der Insolvenzverwalter zur Nachbesserung unter Fristsetzung aufzufordern. Das Nachbesserungsrecht steht dem insolventen Auftragnehmer weiterhin zu. Schließlich lässt § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung des Auftraggebers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners zu (BGH, Urteil v. 22.9.2005, VII ZR 117/03, NJW 2005 S. 3574).
Klagt ein Auftraggeber nach berechtigter außerordentlicher Kündigung eines Einheitspreisvertrags gegen den Auftragnehmer die Restfertigstellungsmehrkosten ein, muss er in seiner Abrechnung dem Auftragnehmer ermöglichen, diese Kosten durch jeweilige Zuordnung zu den Einheitspreisen zu überprüfen. Insbesondere muss der Auftragnehmer nachvollziehen können, ob Mehrmengen, geänderte/zusätzliche Leistungen oder Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt wurden. Erfolgt die Restfertigstellung auf Stundenlohnbasis, müssen die Stundenzettel eine exakte und ausführliche Beschreibung der erbrachten Arbeiten enthalten (OLG Celle, Urteil v. 4.11.2004, 6 U 87/04, BauR 2006 S. 117).
Aus Gründen ...
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