• Ein berechtigtes Interesse an einer Eigenbedarfskündigung kann auch dann bestehen, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung als Zweitwohnung benötigt oder
  • die von seinem Mieter bewohnte Wohnung erheblich näher am Arbeitsplatz des Vermieters liegt
  • oder die Wohnung gemischt genutzt auch freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken dienen soll.[1]

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