Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB). Dazu wurde bereits entschieden, dass ein "Bombardement" mit Mängelrügeschreiben aller Art durch den Mieter – 174 Schreiben in 14 Wochen – einen Kündigungsgrund darstellt (so bereits LG Bielefeld, Beschluss v. 26.7.2001, 22 S 240/01).

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