Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Erwiderung des Arbeitgebers auf Klageschrift im Kündigungsprozess gegen verhaltensbedingte Kündigung.
Grundsätze
Für Kündigungsverfahren gilt die besondere Prozessförderungspflicht. Diese Verfahren sind vorrangig zu erledigen. Die Güteverhandlung soll bereits innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 1 und 2 ArbGG.
Zugleich bestimmt der Vorsitzende bei Scheitern der Güteverhandlung den Termin zur streitigen Verhandlung, § 54, § 56, § 57 ArbGG.
Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich auf die Klage zu erwidern, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.
Sodann setzt der Vorsitzende dem Kläger eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung, § 61a Abs. 4 ArbGG.
Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Ablauf dieser Fristen vorgebracht, lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Über die Folgen der Versäumung belehrt das Gericht die Parteien, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.
Aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Anschlussberufung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Klageerwiderung bei verhaltensbedingter Kündigung
An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
des ...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
die ..., gesetzlich vertreten durch ...,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten für die Beklagte und werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt.
Der Kläger hat wiederholt, u.a. am ... und am ..., unentschuldigt gefehlt. Zuvor hat er bereits am ... und am ... sowie am ... mehrfach den Arbeitsplatz unbefugt verlassen. Er ist am ... und am ... zu spät gekommen.
Beweis: |
Zeitkarte – Anlage 1 |
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Zeugnis des ... |
Der Kläger ist bereits wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens, unbefugten Verlassens des Arbeitsplatzes und wegen häufiger Verspätungen am ..., am ... und am ... abgemahnt worden. Die Abmahnungen sind dem Kläger jeweils am ..., am ... und am ... übergeben worden.
Beweis: |
Abmahnungsschreiben vom ..., vom ... und vom ... – Anlage 2 |
Der Kläger hat sein Verhalten trotz dieser Abmahnungen nicht geändert.
Ein wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Verspätungen und unbefugtes Verlassen des
Arbeitsplatzes nach Abmahnung rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Beklagten war deshalb gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am ... zu kündigen.
(elektronisch signiert) ............ |
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
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