In dem vom AG Schöneberg entschiedenen Fall ging es um eine von einem Dritten betriebene Großbaustelle zur Errichtung einer vierstöckigen Wohnungseigentumsanlage mit Tiefgarage. Da die Baustelle ordnungsgemäß, d. h. unter Einhaltung sämtlicher behördlicher Auflagen betrieben wurde und auch die Ruhezeiten eingehalten worden sind, konnte sich der Vermieter mangels eigener Abwehrmöglichkeiten auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters berufen. Dem Vermieter, der weder Eigentümer noch Bauherr auf dem Nachbargrundstück ist, kann nämlich nicht einseitig das Risiko einer lärmintensiven Nutzungsänderung auf dem Nachbargrundstück zugewiesen werden. Ferner genügt das Beschreiben nur allgemeiner Baugeräusche wie Hämmern, Bohren, Sägen und lautem Zurufen nicht der Darlegungslast für eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften betriebenen Baustelle.

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