Leitsatz (redaktionell)
1. Regelt ein Prozessvergleich andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss für diese Gegenstände gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
2. Im ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich ein (konklundenter) Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleichsmehrwert auslösenden Vergleich gesehen werden, solange über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags ist dieser vollständig erledigt.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2975/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 (1 Ca 2975/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der beschwerdeführende Kläger begehrt die Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines erst nach Prozesskostenhilfebewilligung geschlossenen Vergleichs.
Mit Klageschrift vom 13.04.2010 (Bl. 1 bis 6 d. A.) erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Stuttgart Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.03.2010. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.05.2010 (Bl. 32, 33 d. A.) begehrte er unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 13.04.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt J.. Mit Beschluss vom 19.05.2010 wurde dem Kläger für den ersten Rechtszug ab 17.05.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Bl. 34 d. A.).
Durch schriftsätzliche Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 05.08.2010 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, welcher vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.08.2010 festgestellt wurde (Bl. 56, 57 d. A.). Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verglichen sich die Parteien unter Ziffer 5 auch über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer Gesamtbeurteilung „gut” und einer entsprechenden Dankes- und Schlussformel.
Mit Wertfestsetzungsbeschluss vom 01.09.2010 wurde neben dem Gebührenstreitwert für die Kündigungsschutzklage noch ein Einigungsmehrwert für die Miterledigung des Zeugnisinhalts festgesetzt in Höhe eines Bruttomonatsentgelts des Klägers in Höhe von 2.948,00 EUR (Bl. 72 d. A.). Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.08.2010 (Bl. 63, 64 d. A.) teilte der Rechtspfleger dem Prozessbevollmächtigten mit, dass die aus dem Mehrwert beantragten Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig seien, woraufhin der Kläger vorsorglich mit Schriftsatz vom 19.08.2010 (Bl. 66 d. A.) einen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs stellen ließ (Bl. 66, 67 d. A.).
Mit Beschluss vom 01.09.2010 (Bl. 69 d. A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zurück. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.09.2010 (Bl. 71 d. A.). Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2010, beim Arbeitsgericht eingegangen am 07.09.2010 (Bl. 74 bis 79 d. A.), sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.09.2010 (Bl. 80 d. A.) nicht abhalf.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 78 ArbGG, §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 03.09.2010. Die sofortige Beschwerde ging am 07.09.2010 beim Arbeitsgericht ein.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung zurückgewiesen. Hierauf wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
a) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs. Regelt dieser Prozessvergleich aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden (Zöller/Geimer 28. Aufl. § 119 ZPO Rn. 25; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl. Rn. 160).
Vorliegend war streitgegenständlich lediglich eine Kündigungsschutzklage. Nur für diesen Streitgegenstand wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein Zeugnisrechtsstreit wurde nicht anhängig gemacht.
Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.05.2010 erstreckte sich inhaltlich auch nicht auf einen etwa erst später hinzutretenden Einigungsmehrwert. Zwar benenn...