Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 16.12.1986; Aktenzeichen 4 Ca 229/86)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Geschäftsführers A. der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1986 – 4 Ca 229/86 – über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer der Beklagten auf Kosten der Staatskasse aufgehoben.

2. Streitwert für das Beschwerdeverfahren 600,– DM.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht hatte zu der Streitverhandlung vom 16. Dezember 1986 das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftführers der Beklagten zum Zwecke der Sachaufklärung und der Herbeiführung einer gütlichen Einigung angeordnet. Der Geschäftsführer der Beklagten erschien nicht. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärte in der Verhandlung, er könne ohne weitere Informationen der Beklagten einen bestimmten vom Gericht für erheblich angesehenen und in dem Terminsprotokoll näher bezeichneten Sachverhalt nicht weiter aufklären. Hierauf setzte das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluß gegen den Geschäftsführer der Beklagten ein Ordnungsgeld von 600,– DM fest und begründete dies in dem verkündeten Beschluß damit, daß durch das Nichterscheinen des Geschäftsführers der Beklagten und die Nichtentsendung eines Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Erreichung des mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens verfolgten Zwecks, nämlich die Sachaufklärung vereitelt worden sei. Nach der Verkündung dieses Beschlusses nahm der Kläger seine Klage zurück. Er erklärte dazu, er sei es leid, wegen der geltendgemachten Ansprüche immer von neuem zu Gericht kommen zu müssen und sehe deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreites als für ihn wirtschaftlich nicht mehr lohnend an.

Der Geschäftsführer der Beklagten beantragte mit einem am 2. Februar 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Aufhebung des Ordnungsgeldes, Dazu trug er vor, er sei zur Wahrnehmung des Gerichtstermins am 16.12.1986 um 6.30 Uhr in der Frühe von München aus mit dem Pkw nach Mannheim aufgebrochen. Zwischen Ulm-West und Merklingen sei die Autobahn an diesem Morgen für mehr als drei Stunden total gesperrt gewesen. Umleitungen hätten nicht zur Verfügung gestanden. So sei er erst gegen 12.45 Uhr statt zum Gerichtstermin um 11.30 Uhr in Mannheim eingetroffen.

Das Arbeitsgericht gab dem Geschäftsführer der Beklagten wiederholt Gelegenheit, sein Vorbringen glaubhaft zu machen und wies schließlich durch einen Beschluß vom 13. Mai 1987 den Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses zurück, da der Geschäftsführer der Beklagten sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Zugleich wertete es diesen Antrag als Beschwerde im Sinne von § 380 Abs. 3 ZPO, welche es dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorlegte.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Arbeitsgericht hat den Aufhebungsantrag zutreffend als Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluß gewertet. Diese Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte den Ordnungsgeldbeschluß aufheben müssen, wenn auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen.

1. Allerdings hat der Geschäftsführer der Beklagten sein Entschuldigungsvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Darin ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen. Sein Vortrag ist vielmehr umgekehrt sogar unglaubwürdig. Er hat nämlich zur Bestätigung seines Vorbringens u.a. eine Erklärung eines L. vom 22.4.1987 eingereicht, in welcher dieser das vom Geschäftsführer der Beklagten geschilderte Geschehen in vollem Umfange und dabei insbesondere bestätigt, daß der Geschäftsführer der Beklagten am 16. Dezember gegen 12.45 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten in Mannheim eingetroffen sei. Der gleiche L. war indessen für den 16. Dezember 1986 ursprünglich vom Arbeitsgericht als Zeuge geladen und hatte darauf am 12. November 1986 (Bl. 29 d.A.) mitgeteilt, er könne dieser Ladung nicht folgen, da er sich in der Zeit vom 13.12.1986 bis 11.1.1987 in Weihnachtsurlaub befände. Nach dieser früheren Erklärung war … also am 16.12.1986 nicht im Betriebe der Beklagten in Mannheim, sondern in Urlaub. Dann aber konnte er aber an diesem 16.12. auch nicht feststellen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Geschäftsführer der Beklagten in diesen Räumen eintraf. Es ist daher entweder die frühere oder es ist die spätere Erklärung des … unwahr. Unter solchen Umständen aber kann dem gesamten Entschuldigungsvorbringen des Geschäftsführers der Beklagten Glauben nicht geschenkt werden.

2. Das Arbeitsgericht hat weiter auch zutreffend angenommen, daß die in § 141 Abs. 3 ZPO beschriebenen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes (auf welche § 51 Abs. 1 ArbGG verweist), an sich vorliegen. Denn es hat festgestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhaltes in den vom Arbeitsgericht erforderlich gehaltenen Punkten nicht in der Lage gewesen sei. Dieser Feststellung des Arbeitsgerichtes hat der Geschäftsführer der Beklagten in seinem Aufhebungsantrage auch nicht widersprochen. Hätte die Beklagte alle...

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