Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzungsverfahren bzgl. der Versetzung mehrerer namentlich benannter Arbeitskräfte
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Arbeitskräften u.a. ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).
2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 3 BV 3/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25. November 2008 – 3 BV 3/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte L. und Kollegen wird auf EUR 37.800,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats (im Folgenden Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit Zustimmungsersetzungsverfahren für insgesamt 54 Arbeitnehmer der zu 3 beteiligten Arbeitgeberin vorgenommen hat.
Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Informationstechnologie und unterhält zahlreiche Standorte in Deutschland. Der Betriebsrat ist der nach dem einschlägigen Zuordnungstarifvertrag unter anderem für den Betrieb M. gebildete Betriebsrat. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 hat die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung von namentlich benannten 54 Arbeitnehmern von M. nach D. zum 1. März 2008 zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der 54 Arbeitnehmer von M. nach Darmstadt zum 1. März 2008 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Das Verfahren endete in erster Instanz durch Beschluss vom 25. September 2008 mit dem die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen wurden.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 beantragten die Beschwerdeführer Wertfestsetzung. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 19.900,00 festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 11. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde mit der die Beschwerdeführer die Festsetzung eines Werts in Höhe von EUR 110.000,00 erstreben. Nach Rücklauf der Akte vom Landesarbeitsgericht – nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und zu dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind mit insgesamt EUR 37.600,00 zu bewerten. Die Anträge der Arbeitgeberin gerichtet auf der Sitzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der namentlich benannten 54 Arbeitnehmer sind mit EUR 25.200,00 zu bewerten. Die 54 Anträge auf Feststellung der Dringlichkeit der Versetzung sind mit insgesamt EUR 12.600,00 zu bewerten. Die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen woraus sich der Gesamtgegenstandswert in Höhe von EUR 37.800,00 ergibt.
1. Zu bewerten sind im Entscheidungsfall zunächst 54 Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von 54 namentlich benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von M. nach D. zum 1. März 2008.
a) Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 4. Oktober 2001 – 3 Ta 100/01; 10. Dezember 2004 – 3 Ta 196/04), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00, anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 (und Satz 2) GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG n. F.) hat die früher für das Streitwertbeschwerderecht zuständige Kammer 3 mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisi...