Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzungsverfahren bzgl. der Versetzung eines Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).
2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 2-3; BetrVG §§ 99-100; GKG § 42 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen 23 BV 236/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. April 2010 – 23 BV 236/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte M. und Kollegen im Verfahren 23 BV 236/09 beim Arbeitsgericht Stuttgart wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG vorgenommen hat.
Die Antragstellerin/Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein weltweit operierendes Unternehmen für Expressdienstleistungen. Der am Ausgangsverfahren beteiligte Betriebsrat ist ein gemäß nach § 3 BetrVG für den Bereich S. gebildetes Betriebsratsgremium.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 hat die Arbeitgeberin einen Antrag im Beschlussverfahren angebracht, mit dem die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Disponenten O. K. ab dem 7. Oktober 2009 von der Station K. zur Niederlassung S. ersetzt und festgestellt werden soll, dass diese personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat hat die Beschwerdeführer mit seiner Vertretung im Beschlussverfahren beauftragt. Das Beschlussverfahren endete durch Einstellungsbeschluss vom 15. März 2010, nachdem die antragstellende Arbeitgeberin das Beschlussverfahren – vor dem Hintergrund einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren – für erklärt und sich der Betriebsrat dieser Erledigungserklärung angeschlossen hat. Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. April 2010 auf EUR 4.000,00 festgesetzt, nachdem es zuvor darauf hingewiesen hatte, dass der wirtschaftliche Wert der Individualrechtsstreitigkeit im Beschlussverfahren nicht angezogen werden könne.
Gegen diesen, den Beschwerdeführern am 8. April 2010 zugestellten Beschluss, haben diese mit am 22. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. Juni 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Beschwerdekammer hat mit Verfügung vom 15. Juni 2010 auf ihre Rechtsprechung hingewiesen und Gelegenheit zur abschließenden Begründung der Beschwerde bis 5. Juli 2010 gegeben, wovon die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Juli 2010 Gebrauch gemacht haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. April 2010 ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den Zustimmungsersetzungsantrag zutreffend mit EUR 4.000,00 bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung kommt hinsichtlich dieses Antrags – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht in Betracht. Gleichwohl war der Wertfestsetzungsbeschluss auf die Beschwerde hin abzuändern und neu zu fassen, denn der Antrag zu 2, mit dem die Arbeitgeberin die Feststellung erstrebte, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zu bewerten. Für diesen Antrag ist ein Wert in Höhe von EUR 2.000,00 festzusetzen. Die Werte der Anträge zu 1 und 2 sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Hieraus ergibt sich der neu festgesetzte Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer in Höhe von EUR 6.000,00.
1. Der Antrag zu 1, gerichtet auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers O. K. ab dem 7. Oktober 2009, ist vom Arbeitsgericht zutreffend mit EUR 4.000,00 bewertet worden.
a) Zu bewerten ist im Entscheidungsfall ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers. Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 4. Oktober 2001 – 3 Ta 100/01 –; 10. Dezember 2004 – 3 Ta 196/04 –; 28. September 2009 – 5 Ta 68/09 –), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernac...