Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsschulung. Verpflegungskosten. Abzug von Haushaltsersparnis
Leitsatz (redaktionell)
Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Übernahme der Verpflegungskosten anlässlich einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 25.02.2002; Aktenzeichen 11 BV 12/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.02.2002 Az.: 11 BV 12/01 abgeändert:
Der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) wird aufgegeben, den Betriebsrat von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme von Fr. M. S. an der Betriebsräteschulung vom 08.11.2000 bis 10.11.2000 in K. in Höhe von EUR 7,16 freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, von den im Rahmen einer Betriebsratsschulung unstreitig angefallenen Verpflegungskosten der Beteiligten zu 3 mit Rücksicht auf eine unterstellte Haushaltsersparnis nur 80 % zu erstatten.
Die Beteiligte zu 3, Vorsitzende des bei der Arbeitgeberin für die Verkaufsstellen im Bereich H.-K. gebildeten Betriebsrates hat vom 08.11. bis 10.11.2000 an einem Seminar mit dem Thema „S. – Arbeit- und Gesundheitsschutz” teilgenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an diesem Seminar erforderlich war und die angefallenen Seminargebühren und Reisekosten zu erstatten sind. Für das Seminar fielen Gesamtkosten von DM 440,00 bzw. DM 220,00 pro Tag an, nämlich DM 135,00 für Übernachtung inclusive Frühstück, je DM 28,50 für Mittag- und Abendessen und DM 13,00 für zwei Kaffeepausen und ein Getränk während der Tagung und ein Getränk zum Essen. Die Arbeitgeberin erstattete von den Verpflegungskosten DM 31,60 nicht.
Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, ein 20%-iger Abzug wegen Haushaltsersparnis sei nicht berechtigt und hat beantragt:
die Beteiligte Ziffer 2 ist verpflichtet, den Antragsteller und Beteiligten Ziffer 1 von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme von Fr. M. S. an der Betriebsräteschulung vom 08.11.2000 bis 10.11.2000 in K. in Höhe von DM 31,60 freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, sie sei bei zu erstattenden Verpflegungskosten von Betriebsratsmitgliedern, die an Schulungen teilnehmen, in Anlehnung an entsprechende Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien berechtigt, 20 % der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten als Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit am 25.02.2002 verkündetem Beschluß abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Abzug von DM 15,80 bei Verpflegungskosten von DM 79,00 pro Schulungstag sei angemessen. Im einzelnen wird auf die unter II. ausgeführten Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Betriebsrat verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde seinen Antrag weiter. Er weist darauf hin, dass die Lohnsteuerrichtlinien bei Überschreitung der Pauschbeträge einen Pflichtanteil des Arbeitnehmers nicht mehr vorsehen. Er vertritt die Auffassung, mit einer etwa eingetretenen Haushaltsersparnis müssten die außerhalb der üblichen persönlichen Lebenshaltungskosten erforderlichen Mehrkosten anläßlich einer solchen Tagung verrechnet werden. Er trägt dazu vor, die Betriebsratsvorsitzende habe zur Deckung ihres Flüssigkeitsbedarfes im Hotel mindestens DM 35,00 an Getränkekosten aufwenden müssen. Eine günstige Versorgung im Supermarkt sei nicht möglich gewesen und im übrigen im Seminarhotel unerwünscht und untersagt.
Im übrigen erstatte die Arbeitgeberin ihren leitenden Angestellten angefallene Verpflegungskosten in vollem Umfang. Auch liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen vor, die ihrer Arbeit nachgehen.
Die Arbeitgeberin beruft sich darauf, dass es in ihrem Unternehmen üblich sei, mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis von den angefallenen Verpflegungskosten einen Abzug von 20 % vorzunehmen, wobei bei einer Pauschale für Übernachtung und Frühstück, das Frühstück mit DM 9,00 angesetzt werde. Dies gelte für sämtliche Arbeitnehmer und auch für die leitenden Angestellten.
Wegen des Sachvortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen sowie auf die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Von den angefallenen Verpflegungskosten kann die Arbeitgeberin nur DM 8,80 / EUR 4,50 pro Schulungstag in Abzug bringen.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeitgeberin gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I BetrVG die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 an dem Seminar vom 08.11. bis 10.11.2000 zu tragen hat. Streit besteht nur darüber, ob die angefallenen Verpfl...