Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten. Haushaltsersparnis. Kosten der Betriebsratstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Höhe des Abzugs der Haushaltsersparnis ist nicht von einer 20% Regelung (unter Rückgriff auf Lohnsteuerrichtlinien) auszugehen, denn die Kostenersparnis beim Arbeitnehmer richtet sich nach den tatsächlichen Ersparnissen des Schulungsteilnehmers. Diese wiederum ist abhängig von der persönlichen Lebensführung, die er beibehalten hätte, wäre er nicht wegen der Teilnahme an Seminaren auswärtig untergebracht und verpflegt worden.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 02.09.2007; Aktenzeichen 6 BV 2/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg– vom 02.05.2007 – 6 BV 2/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird an die Beteiligte zu 3 EUR 87,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2006 zu zahlen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber von den Seminarkosten für Betriebsräte eine Haushaltspauschale von 20 Prozent in Abzug bringen kann.
Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2 vertreibt bundesweit in zahlreichen Verkaufsstellen Drogeriewaren. Antragsteller und Beteiligter zu 1 ist der für den Bezirk O. gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzende ist die Beteiligte zu 3.
Die Beteiligte zu 3 nahm vom 17. bis 22.07.2005 an einem Seminar für Betriebsräte zum Thema Betriebsverfassungsgesetz Teil 2 in T. teil. In der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 folgte ihre Teilnahme am Seminar Betriebsverfassungsgesetz Teil 3 in N.. Die anlässlich der Seminarteilnahmen entstandenen Kosten für Unterkunft mit Vollpension machte die Beteiligte zu 3 beim Beteiligten zu 2 mittels Reisekostenabrechnungen geltend. Den so eingeforderten Betrag von EUR 545,00 für das Seminar in T. kürzte der Beteiligte zu 2 um EUR 22,50 für Frühstück und weitere EUR 50,80 mit der Bezeichnung „20 Prozent Haushaltspauschale”. Bei den Kosten für das Seminar in N. von EUR 600,00 brachte der Beteiligte zu 2 EUR 5,40 vom Übernachtungsanteil in Abzug und des Weiteren einen Betrag von EUR 75,60 wiederum mit dem Vermerk „20 Prozent Haushaltsersparnis”.
Die Beteiligten zu 1 und 3 haben die Abzüge von den Seminarkosten für unberechtigt gehalten, allenfalls einen Abzug in Anwendung der Sachbezugsverordnung für 2005 als möglich angesehen, dabei aber eingewandt, dass die Ersparnisse der Beteiligten zu 3 durch die außerhäusige Verköstigung durch Mehrausgaben wieder aufgezehrt worden seien.
Der Antragsteller hat b e a n t r a g t:
Der Beteiligte Ziffer 2 wird verpflichtet, an die Beteiligte Ziffer 3 EUR 154,30 zu bezahlen nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2006.
Der Antragsgegner hat b e a n t r a g t,
den Antrag zurückzuweisen
und die Auffassung vertreten, der Abzug eines Eigenanteils für die so genannte Haushaltsersparnis in Höhe von 20 Prozent sei sachgerecht und rechtmäßig, insoweit könne auf die Lohnsteuerrichtlinien zurückgegriffen werden, dies habe auch das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit so gesehen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Beteiligte Ziffer 3 EUR 87,50 nebst Zinsen zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der Arbeitgeber sei gemäß § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an erforderlichen Schulungsveranstaltungen zu tragen. Hierzu gehörten auch notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der teilnehmenden Betriebsräte. Der Antragsgegner sei wohl berechtigt, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen des Schulungsteilnehmers abzuziehen. Dieser Abzug könne aber nicht in Höhe von 20 Prozent der tatsächlich entstandenen Verpflegungsaufwendungen erfolgen. Dagegen seien die Werte in § 1 Abs. 1 und 3 der Sachbezugsverordnung zugrunde zu legen. Ein prozentualer Abzug von den tatsächlich entstandenen Kosten werde dem Gedanken der Haushaltsersparnis nicht ausreichend gerecht, weil die ersparten Kosten des Betriebsrats unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten im Rahmen der Hotelunterbringung seien. Schließlich habe das einzelne Betriebsratsmitglied keinen Einfluss auf die Höhe der entstandenen Kosten. Unter Berücksichtigung der Sachbezugsverordnung 2005 sei für ein Frühstück EUR 1,46 und seien für Mittag- und Abendessen EUR 2,61 anzusetzen. Bei jeweils 5 Übernachtungen seien mithin 5-mal Frühstück, 5-mal Mittag- und 5-mal Abendessen, insgesamt also EUR 33,40 für jede der beiden Schulungen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des tatsächlich vorgenommenen Gesamtabzugs von EUR 154,30 für beide Schulungen bestehe mithin noch eine Zahlungsverpflichtung des Bet...