Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Betriebsratsschulung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes anrechnen.

2. Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 – 7 ABR 55/94).

3. Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6; Sozialversicherungsentgeltverordnung § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 2 BV 64/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 5. Dezember 2007 – 2 BV 64/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) 113,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 zu erstatten.
  2. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3) und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 3) zugelassen. Für die Beteiligten zu 1) und 2) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten einer Betriebsratsschulung.

Der Beteiligte zu 1) ist Vorsitzender des bei der Beteiligten zu 3) gebildeten Betriebsrats, dem Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 1) nahm aufgrund eines vom Beteiligten zu 2) gefassten Beschlusses vom 26. bis zum 30. März 2007 an einer Betriebsratsschulung in B teil. Das Seminar wurde in einem Hotel am B durchgeführt. Während der Seminarstunden wurden den Teilnehmern Getränke gereicht, die nicht gesondert in Rechnung gestellt wurden.

Der Beteiligte zu 1) übernachtete auf Veranlassung der Beteiligten zu 3) nicht im Tagungshotel. Das Tagungshotel erstellte unter dem 30. März 2007 eine Rechnung über 236 Euro, die der Beteiligte zu 1) verauslagte. Die Rechnung sieht für ein Abendessen am 25.03.2007 einen Betrag in Höhe von 25 Euro und eine Tagungspauschale für den 26. bis zum 29. März 2007 in Höhe von jeweils 46,50 Euro sowie für den 30. März 2007 in Höhe von 25 Euro vor. Der Beteiligte zu 1) wandte darüber hinaus insgesamt 8,60 Euro für zwei Busfahrkarten auf.

Die Beteiligte zu 3) erstattete dem Beteiligten zu 1) unter Berufung auf unternehmensübliche Reisekostensätze einen Betrag in Höhe von 99,70 Euro.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Auffassung vertreten, die Beteilige zu 3) sei verpflichtet, den sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 144,70 Euro zu zahlen. Die nach den Seminarbedingungen anfallende Tagungspauschale habe die Beteiligte zu 3) durch Unterzeichnung des Anmeldeformulars akzeptiert. Auf die Tagungspauschale und deren Höhe hätten sie keinen Einfluss nehmen können. Sie unterfalle nicht dem Begriff der Reise- bzw. Verpflegungskosten. Sie sei vielmehr unter dem Begriff der Schulungskosten im engeren Sinne zu subsumieren. Möglich sei lediglich der Abzug einer Haushaltsersparnis.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) 144,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2007 zu erstatten.

Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 1) könne nur verlangen, nach der im Betrieb maßgeblichen allgemeinen Reisekostenregelung behandelt zu werden. Der Beteiligte zu 2) habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen er die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über dies Sätze hinausgingen, für erforderlich halten durfte. Die Tagungspauschale betreffe zudem die persönliche Lebensführung des Beteiligten zu 1). Aufwendungen für die persönliche Lebensführung wie etwa für Gertränke müsse sie nicht erstatten. Jedenfalls sei eine Aufschlüsselung der Tagungspauschale erforderlich. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Beteiligte zu 1) Aufwendungen für häusliche Verpflegung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erspart habe.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag in Höhe von 128,35 Euro nebst Zinsen stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 3) müsse die Tagungspauschale grundsätzlich tragen. Der Beteiligte zu 1) habe keinen Einfluss auf die Entstehung der Tagespauschale gehabt. Es sei ihm nicht freigestellt gewesen, das Seminar ohne die Auslösung einer Tagespauschale zu buchen. Die Tagespauschale d...

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