Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Haushaltsersparnis für Betriebsräteschulungen

 

Leitsatz (amtlich)

1.

An der Rechtsprechung des BAG zum Erstattungsanspruch des Betriebsrats bei Schulungsmaßnahmen bezüglich der Verpflegungskosten ist insoweit festzuhalten, als eine Haushaltsersparnis anzurechnen ist. Eine Bindung an etwa bestehende Reisekostenrichtlinien für betriebliche Dienstreisen ist im Hinblick auf die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe abzulehnen.

2.

Der Umfang der Kostenerstattung für Verpflegung bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 37 Abs. 1, 6; 40 Abs. 1; 78 Satz 2 BetrVG, die als interdependente Parameter sowohl zu einer Erstattung über pauschale Tagessätze hinaus führen können als auch zu einer Unterschreitung derselben.

Rechtsmittel ist zugelassen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 1, 6, § 40 Abs. 1, § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 18.12.2001; Aktenzeichen 8 BV 95/01)

 

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.12.2002, Az. 8 BV 95/01 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Mitglieder des Betriesrats

M… K… und

B… K…

von Übernachtungs-/Verpflegungskosten in Höhe von jeweils EUR 339,28 gegenüber der „G…”, nunmehr Z…, wegen Besuchs des Betriebsräte-Seminars „Geschäftsführung und Zusammenarbeit im Betriebsrat (§§ 36 ff. BetrVG)” vom 03.04. bis 07.04.2000 in …. F… freizustellen.

II.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde noch darüber, ob und ggfls. in welcher Höhe die Beteiligte zu 3. (Betriebsratsmitglied M… K…) und Beteiligte zu 4. (B… K…) sich bei der Freistellung von Verpflegungskosten aus Anlass einer Schulungsmaßnahme eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen müssen.

Die Beteiligten zu 3. und 4. nahmen vom 03.04. bis 07.04.2000 an einer Schulungsveranstaltung der G… mit dem Thema „Geschäftsführung und Zusammenarbeit im Betriebsrat” in F… teil. Die Schulungsträgerin hat dem Antragsgegner Seminargebühren in Höhe von jeweils 1.635,45 DM berechnet, die vom Antragsgegner bezahlt wurden.

Ferner entstanden für die Übernachtung und Verpflegung Kosten für die Beteiligten zu 3. und 4. von jeweils 698,70 DM. Der Antragsgegner hat die Begleichung dieser Kosten abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 18.12.2001 verkündeten Beschluss wie folgt entschieden:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende M… K… von Übernachtungs-/Verpflegungskosten in Höhe von 698,70 DM (i.W.: Deutsche Mark sechshundertachtundneunzig 70/100) gegenüber der G…, nunmehr Z…, wegen Besuchs des Betriebsräte-Seminars „Geschäftsführung und Zusammenarbeit im Betriebsrat (§§ 36 ff. BetrVG)” vom 03.04. bis 07.04.2000 in … F… freizustellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Betriebsratsmitglied B… K… von Übernachtungs-/Verpflegungskosten in Höhe von 698,70 DM (i.W.: Deutsche Mark sechshundertachtundneunzig 70/100) gegenüber der G…, nunmehr Z…, wegen Besuchs des Betriebsräte-Seminars „Geschäftsführung und Zusammenarbeit im Betriebsrat (§§ 36 ff. BetrVG) vom 03.04. bis 07.04.2000 in … F… freizustellen.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BAG komme eine Erstattung betriebsbedingt angefallener Kosten für Übernachtung und Verpflegung im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulung in Betracht nach einer betrieblichen Reisekostenordnung und den dort festgesetzten Pauschalbeträgen, wenn die Höhe der Kosten vom Teilnehmer und Betriebsratmitglied beeinflusst werden könne. Im Streitfall liege weder eine solche Reisekostenordnung des Antragsgegners vor noch hätten die entstandenen Kosten für Übernachtung und Verpflegung von den Beteiligten zu 3. und 4. beeinflusst werden können. Für diese Fälle seien nach der Rechtsprechung des BAG die Kosten vom Arbeitgeber in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen (BAG vom 07.06.1984 – 6 ABR 66/61). Soweit diese Kosten die lohnsteuerrechtlich anerkannten Pauschbeträge nicht überschreiten würden, sei ein Abzug für Haushaltsersparnis in Höhe von 20 % nicht möglich, da dieser Abzug schon in den lohnsteuerrechtlichen Pauschalbeträgen berücksichtigt sei. Lägen die tatsächlichen Kosten aber höher, so sei ein Abzug von 20 % Haushaltsersparnis nach Auffassung des BAG geboten im Hinblick auf das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Den Betriebsratsmitgliedern dürften aus ihrer Tätigkeit keine finanziellen Vorteile entstehen, es handle sich beim Betriebsratsamt um ein Ehrenamt. Nach der Rechtsprechung des BAG sei deshalb eine Saldierung geboten von Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder für tatsächlich entstandene Kosten bei Übernachtung und Verpflegung im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme einerseits und Ersparnissen infolge während dieser Zeit nicht in Anspruch genommener Verpflegung zu Hause oder in einer Be...

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