Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Abmahnung Rücknahme. Abmahnung Entfernung aus Personalakte. Entfernung Leistungsbeurteilung aus Personalakte. Antragmehrheiten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung eines Antrags auf Rücknahme einer Abmahnung und ihre Entfernung aus der Personalakte sowie die Entfernung einer Leistungsbeurteilung aus der Personalakte und deren inhaltliche Richtigkeit, erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht für die Streitgegenstände im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Einheitlichkeit zu wertenden Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.
Normenkette
GKG § 48; ZPO § 3; BGB § 1004
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 14 Ca 1225/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 – 14 Ca 1225/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Absatz 2 GKG.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Klage auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Im Laufe des Rechtsstreites wurde die Klage um die Entfernung einer Leistungsbeurteilung erweitert. Der zu 2 beteiligte Kläger ist langjährig bei der Beteiligten zu 3 als Fahrzeugverkäufer, zuletzt zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von etwa EUR 10 000,00 brutto, beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Vergleich vom 6. April 2009, wonach sowohl die Abmahnung als auch die Leistungsbeurteilung mit Ablauf des 4. Dezember 2009 aus der Personalakte entfernt werden.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den Gegenstandswert mit Beschluss vom 10. Juni 2009 auf EUR 6 000,00 festgesetzt und dabei EUR 5 000,00 für den Antrag hinsichtlich der Abmahnung festgesetzt und hinsichtlich der Leistungsbeurteilung EUR 1 000,00. Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 68 Absatz 1 GKG statthafte und auch nunmehr insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Interesse des Klägers an der Entfernung des Schreibens der Beklagten vom 4. Dezember 2008 sowie der Leistungsbeurteilung vom 14. Januar 2009 nicht ermessensfehlerhaft bewertet. Die Festsetzung eines halben Brutto-Monatsgehalts für den Streit um die Entfernung der Abmahnung ist nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig ermessensfehlerhaft ist die Festsetzung von EUR 1 000,00 hinsichtlich des Begehrens auf Entfernung der Leistungsbeurteilung vom 14. Januar 2009. Gemäß § 39 Absatz 1 GKG sind die beiden Werte zusammenzurechnen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ist nunmehr insgesamt zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes unzweifelhaft statthaft. Nachdem die Beteiligten zu 1 mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Juli 2009 darauf hingewiesen wurden, dass möglicherweise eine Streitwertbeschwerde für den Kläger/Beteiligten zu 2, eingelegt worden ist und diese mangels Beschwer unzulässig wäre, haben die Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 3. August 2009 klargestellt, dass sie eine Beschwerde im eigenen Namen beabsichtigt haben. Hieraus und aus den Formulierungen des Beschwerdeschriftsatzes kann nach Auffassung der Beschwerdekammer zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens der Beschwerdeschriftsatz dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Beschwerde der Beteiligten zu 1 handelt. Diese sind durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart auch ausreichend beschwert.
2. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 4. Dezember 2008 mit einem halben Brutto-Monatsbezug in Höhe von EUR 5 000,00 nicht ermessensfehlerhaft bewertet.
a) Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreites nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für deren Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemach...