Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Antrags auf Widerruf einer Abmahnung und Herausnahme aus der Personalakte. indizielle Wirkung der Angabe nach § 61 GKG
Leitsatz (redaktionell)
Die Gegenstandswerte von Ansprüchen auf Entfernung und Widerruf einer Abmahnung sind jeweils gesondert nach § 3 ZPO zu bestimmen.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 2, § 61; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 07.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1939/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 – 2 Ca 1939/06 – abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 8.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zwei Klageanträge, mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine ihm erteilte Abmahnung zu widerrufen und eine zur Personalakte genommene Mehrfertigung von ihr wieder aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Der Abmahnung lag zugrunde, dass der als Hilfsarbeiter in der Abteilung Rotation (Papierlager)/Haustechnik beschäftigte Kläger aus der Sicht der Beklagten trotz einer bereits erfolgten anderweitigen Abmahnungen fehlerhafte Arbeitsleistungen erbracht haben soll. In der Klageschrift hat der Klägervertreter nach § 61 GKG den Wert in Höhe von insgesamt 8.000,00 EUR angegeben, weil dies dem Interesse des Klägers entspreche und in beiden Fällen von einem angeblichen Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen sei.
Das Ausgangsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet.
Das Arbeitsgericht hat im angegriffenen Beschluss den Gebührenstreitwert auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf Blatt 83 der Akte Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen, den Streitwert für jeden Klageantrag auf 4.000,00 EUR, insgesamt also auf 8.000,00 EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da ihr Gegenstand den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Wert übersteigt, und ist auch in der Sache gerechtfertigt. Über sie kann sachlich befunden werden, obwohl das Arbeitsgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 offenbar nicht den Parteien selbst zugeleitet hat, sondern nur den Bevollmächtigten der Beklagten. Da sich die Beteiligten zu 2 und 3 aber trotz der ihnen gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerde nicht weiter geäußert haben, ist davon auszugehen, dass ihnen die Beschwerdeschrift von ihren jeweiligen Bevollmächtigten übermittelt worden ist. Damit ist ihrem Recht auf rechtliches Gehör genügt.
Zu bewerten ist der mit der Klage geltend gemachte Antrag im Ausgangsverfahren. Der Gebührenwert ist nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 2 GKG vom Prozessgericht festzusetzen. Soweit es zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenwert von hier aus höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die „Richtigkeit” eines bestimmten Werts nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Wertungselementen abhängt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht uneingeschränkt vor.
Festzustellen ist zunächst, dass es sich vorliegend um zwei Klageanträge handelt. Der Wortlaut des Antrags zielt explizit und auch nach der Klagebegründung darauf, dass die Abmahnung auch zu „widerrufen” sei. Damit begehrt der Kläger nicht nur die Vornahme einer tatsächlichen Handlung, nämlich die körperliche Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte, sondern auch die Abgabe einer Erklärung, wenn auch offen bleibt, wem gegenüber und in welcher Form sie abzugeben sein soll. Beide Anträge sind zu bewerten und alsdann ist zu entscheiden, ob die Werte nach § 39 GKG zu addieren sind.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ausgegangen, dass bei der Bewertung einer auf die Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte nicht auf das monatliche Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers abgestellt werden kann. Dagegen wendet sich auch die Beschwerde nicht. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung ist der Bewertungsmaßstab nach § 48 Abs. 1 GKG der Vorschrift des § 3 ZPO zu entnehmen, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Bei der Klage auf Herausnahme einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte handelt es sich nach allgemeiner Überzeugung um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Wenn es nicht um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch geht, für den § 48 Abs. 2 GKG maßgeblich i...