Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsmehrwert. Rechtsanwaltsvergütung
Leitsatz (amtlich)
Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. ein Rechtsanwalt gem. § 11a ArbGG beigeordnet ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt – neben der 0,8 Verfahrensgebühr –
- bei Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss (z.B. Erörterung des nicht rechtshängigen Gegenstands im Termin) eine 1,2-fache Terminsgebühr und 1,0-fache Einigungsgebühr;
- bei fehlender Mitwirkung des Gerichts (z.B. lediglich Protokollierung des nicht rechtshängigen Gegenstands im Termin) eine 1,5-fache Einigungsgebühr, jedoch keine Terminsgebühr zu.
Normenkette
RVG VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Beschluss vom 25.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 105/10) |
ArbG Ulm (Beschluss vom 07.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 105/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertretung der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 25. Juni 2010 – 3 Ca 105/10 – abgeändert. Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 7. Juni 2010 – 3 Ca 105/10 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Rechtsanwalts R. S., L., wird auf EUR 1.498,21 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Vertretung der Staatskasse richtet sich gegen eine Erinnerungsentscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2010 die Erinnerung der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 7. Juni 2010, mit dem die dem Beteiligten zu 2/Beschwerdegegner (Prozessbevollmächtigter des Klägers; im Folgenden: Beschwerdegegner) im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf EUR 1.708,84 festgesetzt wurde, zurückgewiesen.
Im Ausgangsverfahren beim Arbeitsgericht Ulm verfolgte der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 18.581,57. Der Kläger war seit August 1980 im Betrieb der Beklagten zuletzt gegen ein Entgelt in Höhe von EUR 2.654,51 brutto tätig. Auf Grund eines im August 2007 erlittenen Arbeitsunfalls war der Kläger infolge der dadurch erlittenen schweren Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Sommer 2009 wurde ein Arbeitsversuch unternommen, der nach Auffassung des Klägers positiv verlaufen war. Gleichwohl wurde der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt, weshalb er mit der Klage die Vergütungen für die Monate August 2009 bis Februar 2010 klagweise geltend gemacht hat. Das Arbeitsgericht Ulm hat dem Kläger mit Beschluss vom 31. März 2010 für die Zahlungsklage Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug bewilligt und den Beschwerdegegner als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich hat das Arbeitsgericht einen Gütetermin bestimmt.
Im Gütetermin am 14. April 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aus krankheitsbedingten Gründen beendet wird und die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung zahlt. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Lohnzahlung und der Urlaubsansprüche getroffen. Die Beklagte verpflichtete sich auch, dem Kläger unverzüglich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Darüber hinaus sollten durch den Vergleich sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 18.581,57 für die Klagforderung und einen Mehrwert des Vergleiches in Höhe von EUR 7.963,53 festgesetzt. Der Mehrwert rechtfertigt sich, nach Auffassung des Arbeitsgerichts, aus der Miterledigung der nicht rechtshängigen Bestandsrechtsschutzangelegenheit.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich vom 14. April 2010 nachträglich und rückwirkend erstreckt. Bereits zuvor hatte der Beschwerdegegner die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beantragt und ging dabei bereits in seiner Berechnung von einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert aus.
Das Arbeitsgericht hat mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2010 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe dem Kläger im ersten Rechtszug beigeordneten Beschwerdegegner auf EUR 1.784,84 antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat die Vertretung der Staatskasse mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen. Gegen diesen der Staatskasse am 5. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat diese mit am 6. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Ulm eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht ...