Entscheidungsstichwort (Thema)
Tendenzträgereigenschaft der DGB-Rechtsschutz-GmbH. Keine Änderung nach Ausgliederung des Rechtschutzes im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Leitsatz (redaktionell)
Zu den koalitionspolitischen Bestimmungen und damit zur Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört unter anderem die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder. Die Ausgliederung des Rechtsschutzes in die DGB-Rechtsschutz GmbH hat die Tendenzeigenschaft unberührt gelassen.
Normenkette
BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 5 BV 94/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom21.09.2004 – 5 BV 94/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt, wird bezüglich des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.
Die Beteiligten streiten auch im zweiten Rechtszug über die Aufhebung der Zuweisung neuer Teamleiterkompetenzen an die Mitarbeiter J. K., H.-M. W., K. B., S. G.-R., A. M., A. D. sowie R. S. mit Wirkung vom 03.04.2003.
Der Betriebsrat wendet gegen den den Antrag zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts im wesentlichen ein, das Arbeitsgericht habe der Arbeitgeberin zu Unrecht Tendenzschutz zugebilligt und die von der personellen Maßnahme betroffenen Rechtssekretäre als Tendenzträger angesehen sowie die Betriebsvereinbarung vom 25.04.1972 für nicht anwendbar erklärt.
Die Arbeitgeberin diene nicht unmittelbar und überwiegend koalitionspolitischen Zwecken im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mit der Ausgründung der Arbeitgeberin lasse der DGB die Rechtsschutzaufgaben durch ein neu gegründetes Unternehmen erledigen, um sich auf seine politischen Kernkompetenzen zu beschränken. Die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 21.04.1999/06.07.1999 betreffe lediglich Lösungsmechanismen organisatorischer Probleme. Wenn sich das Arbeitsgericht auf die Ziffern 5, 6 und 7 dieser Vereinbarung stütze, so beträfen diese im wesentlichen nur den Informationsaustausch zur Lösung organisatorischer Probleme. rechtspolitische Absprachen oder koalitionspolitische Strategien würden im Rahmen dieser Vereinbarung nicht festgelegt.
Auch die formellen Absprachen zwischen den Einzelgewerkschaften, dem DGB und der Arbeitgeberin könnten die Tendenzeigenschaft der Letzteren nicht begründen. Auf jeden Fall aber würden die Zusammenarbeitsregelungen nicht gelebt. Die Arbeitgeberin habe nicht vorgetragen, welche Umsetzungsschritte insoweit erfolgt seien.
Ältere Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Ausgliederung des Rechtsschutzes auf die Arbeitgeberin hätten außer Betracht zu bleiben. Hinzu komme noch der Umstand, dass die gewerkschaftsspezifische juristische Ausbildung nicht mehr durchgeführt werde und der Kreis der Beschäftigten bei der Arbeitgeberin überwiegend aus Juristen bestehe. Es treffe auch nicht zu, dass die Rechtsschutzsekretäre über Ziffer 6 der Zusammenarbeitsvereinbarung enger an die koalitionspolitischen Zwecke des DGB gebunden seien als freie Rechtsanwälte. Es würden auch von den Rechtssekretären nur in geringem Ausmaß Verfahren und Beratungen im Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsgesetz durchgeführt. Das Aufgabengebiet der Rechtssekretäre habe sich dahingehend gewandelt, dass sie für die sogenannten Kunden effektive und effiziente Rechtsarbeit zu verrichten hätten. Früher hätten die Rechtssekretäre neben dem Rechtsschutz noch DGB-Funktionen ausgeübt.
Im Übrigen seien die Teamleiter auch keine Tendenzträger im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Arbeitgeberin habe nicht vorgetragen, inwieweit sie an gewerkschaftspolitischen Prozessen sowie an rechtspolitisch wichtigen Angelegenheiten beteiligt seien. Der Beschluss des Arbeitsgerichts sei auch deshalb abzuändern, weil die Betriebsvereinbarung vom 25.04.1972, in der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitert worden seien, Weitergeltung beanspruche. § 5 a der Betriebsvereinbarung halte fest, dass der Betriebsrat bei Fragen der Arbeitsorganisation mitzubestimmen habe, soweit dadurch die Arbeit oder Leistung der einzelnen Arbeitnehmer beeinflusst werde. Die am 23.09.1999 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung bestimme, dass die frühere Mitbestimmungsbetriebsvereinbarung wieder aufleben solle, wenn nicht bis zum 31.12.2001 eine Vereinbarung nach § 3 BetrVG zustande gekommen sei. Die Betriebsvereinbarung vom 20.12.2001 erfülle diese Voraussetzungen nicht, sie enthalte nur ein Stillhalteabkommen. Sowohl bei erzwingbarer als auch bei freiwilliger Mitbestimmung könnten differenzierende Regelungen für die Nachwirkung vereinbart werden.
Da der Betriebsrat nicht im Sinne des § 99 BetrVG an der Zuteilung der mit Schreiben vom 03.04.2003 den in der Region Baden-Württemberg besc...