Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Klage auf Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung. Wertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist nach § 12 Abs. 1 GkG i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 Sätze 1-2; TzBfG § 8 Abs. 4; GKG § 12 Abs. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 2 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.12.2001 – 12 Ca 351/01 – wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 wird der vorgenannte Beschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug 15.000,– EUR beträgt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Tatbestand
I.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, geboren 17.01.1949, hat mit ihrer Klage (1) auf Zustimmung zur Verringerung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (von 37,5 Stunden) auf 25 Stunden und (2) darauf angetragen, diese (verkürzte) Wochenarbeitszeit in der aus ABl. 2 ersichtlichen Art. und Weise auf die einzelnen Werktage zu verteilen. Zur Begründung hat sie auf „ihre … sowie die gesundheitliche Situation ihres 70 Jahre alten Ehemannes, der zunehmend Hilfe wegen Krankheit” bedürfe, verwiesen. Die Sache hat sich im ersten Rechtszug durch stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts erledigt. Es hat den Gebührenstreitwert (in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) auf rund 9.500,– DM festgesetzt.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu Nr. 1 und 2, die meinen, der Wert sei nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zu bestimmen. Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 2 ist unzulässig. Da die Partei durch einen zu geringen Gebührenstreitwert nicht beschwert ist, mangelt es ihrem Rechtsmittel an der Statthaftigkeit im engeren Sinne (§ 25 Abs. 3 Satz 1 G KG).
Die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1, die dahin verstanden wird, der Wert solle auf 57.312,– DM festgesetzt werden, hat – im Ergebnis – teilweise Erfolg.
1. Den Gegenstand der Bewertung bilden die Streitgegenstände des Ausgangsverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG), vorliegend also die zur Entscheidung gestellten beiden prozessualen Ansprüche (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist nicht als einheitliches Begehren in dem Sinne zu verstehen, dass die Unbegründetheit nur eines seiner Elemente zur vollständigen Klagabweisung führt. Die Entscheidung darüber trifft der Kläger, denn er bestimmt, was den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung bildet. Ihm steht es frei, sein materielles Rechtsschutzbegehren aufzuspalten oder es als Einheit zur Entscheidung zu stellen derart, dass jedes Element integraler Bestandteil des ganzen ist. Welche diesbezüglich Gestaltung gegeben ist, muss – wenn wie hier eine ausdrückliche Erklärung fehlt – im Wege der (weiteren) Auslegung festgestellt werden. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, die Partei nehme nach Art. und Inhalt die Prozesshandlung vor, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht. Hiernach ist von zwei Rechtsfolgebegehren auszugehen. Dafür spricht zunächst die formelle Trennung in Ausformung zweier Sachanträge. Zum einem dem auf die Verkürzung der Arbeitszeit und zu anderem dem auf die Verteilung einer so verringerten persönlichen Wochenarbeitszeit auf die Wochenarbeitstage gerichteten. Das steht in Übereinstimmung mit § 8 TzBfG. der näher zwischen der Verringerung der Arbeitszeit einerseits und der Aufteilung eines so zurückgeführten zeitlichen Umfangs der Arbeitspflicht andererseits differenziert. Besteht ein Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit nicht, erübrigt sich die – gerichtliche – Auseinandersetzung über die Frage, an welchen Wochentagen eine verkürzte Arbeitszeit abzuleisten wäre. Verfahrensrechtlich steht dafür die Figur von Haupt- und uneigentlichem Hilfsantrag zur Verfügung. So liegt es hier, zumal der Klagvortrag nicht dahin verstanden werden kann, das (Gesamt-)Begehren „stehe und falle” mit eben den von der Klägerin begehrten einzelnen Tagesarbeitszeiten.
2. a) Der Maßstab für die Bewertung des Klagantrags Nr. 1 bestimmt sich zunächst danach, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat oder nicht. Denn lag eine solche nicht vor, ist der Wert nach § 12 Abs. 2 Satz 1 G KG zu bestimmen. Eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit war in Erwägung zu ziehen, denn die Klägerin verfolgt mit der Klage nicht das Ziel, vorhandene oder sonst entstehende Aufwendungen, etwa für Pflegekräfte, zu vermeiden. Nach ihrem – unwidersprochenem – Vortrag im Beschwerdeverfahren ist Ziel...