Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelungsthematik „Leistungslohn” –§ 98 ArbG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewertung eines Antrags auf Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbG ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).

 

Normenkette

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 2 BV 261/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. März 2010 – 2 BV 261/09 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren 2 BV 261/09 beim Arbeitsgericht Stuttgart.

Im Ausgangsverfahren leitete der antragstellende Gesamtbetriebsrat – vertreten durch die Beschwerdeführer – ein Beschlussverfahren ein, mit dem Ziel der Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelungsthematik „Leistungslohn”, zu deren Vorsitzenden der Direktor des Arbeitsgerichts Heilbronn Dr. Carsten Witt bestellt und für die die Zahl der Beisitzer auf jeweils vier festgesetzt werden sollte. Das Verfahren endete durch Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, nachdem die Beteiligten einvernehmlich eine Einigungsstelle eingesetzt hatten. Zugleich beantragten die Beschwerdeführer Wertfestsetzung gem. § 33 RVG.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9. März 2010 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 15. März 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Festsetzung eines Gegenstandswerts von EUR 500.000,00 erstreben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zutreffend mit EUR 4.000,00 festgesetzt.

1. Für ein Beschlussverfahren ist für die Bewertung einer anwaltlichen Tätigkeit der Maßstab der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmt sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Sache abzustellen. Sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und die sonstigen im Einzelfall wertbildenden Umstände sind ins Auge zu fassen.

2. Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der meisten Landesarbeitsgerichte ist für ein Verfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig der Ausgangswert von EUR 4.000,00 festzusetzen (vgl. LAG Köln 3. Juni 2009 – 4 Ta 167/09 – AE 2009, 351; LAG Köln 22. September 2008 – 7 Ta 188/08 – AE 2009, 159; LAG Hamm 13. August 2008 – 13 Ta 444/08 – zitiert nach juris; LAG Hamburg 23. Juni 2008 – 5 Ta 14/08 – zitiert nach juris; LAG Hamm 16. Mai 2008 – 10 Ta 261/08 – zitiert nach juris; LAG Hamm 9. Juni 2008 – 10 Ta 279/08 – zitiert nach juris; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 16. September 2005 – 1 Ta 69/05 – LAGE RVG § 23 Nr. 2 = NZA-RR 2006, 43; GK-ArbGG/Schleusener Stand 65. Lieferung September 2009 § 12 Rn. 452 ff. mit zahlreichen Nachweisen; Natter/Gross-Gross ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn. 148).

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Es handelt sich bei einem Verfahren nach § 98 ArbGG nicht um ein normales Beschlussverfahren, sondern um eine summarische Prüfung der offensichtlich bzw. nicht offensichtlich gegebenen Zuständigkeit der einzusetzenden Einigungsstelle. Die Bedeutung einer Entscheidung nach § 98 ArbGG ist regelmäßig eher gering (LAG Hamburg 23. Juni 2008 – 5 Ta 14/08 – zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein 24. Juli 1992 – 3 Ta 68/92; LAG Berlin 3. November 1987 – 1 Ta 112/87), denn es geht dabei lediglich um die Frage der Einsetzung eines Entscheidungsgremiums, das dann selbst die im Betrieb bestehende eigentliche Streitfrage aus dem Betriebsverfassungsgesetz einer verbindlichen Regelung zuführen soll (Sächsisches Landesarbeitsgeric...

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