Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zeugnisänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Änderung eines Zeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs.1; ZPO § 3; GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 02.06.2009; Aktenzeichen 26 Ca 514/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 2. Juni 2009 – 26 Ca 514/09 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin/Beteiligte zu 2 von der Beklagten/Beteiligte zu 3 die Erteilung eines inhaltlich geänderten Arbeitszeugnisses. Die Beteiligte zu 2 war bei der Beteiligten zu 3 in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 als Fachkraft für Kosmetik und Gewichtsreduktion zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von EUR 750,00 beschäftigt. Der Ausgangsstreit wurde durch eine vergleichsweise Regelung beendet, wonach das erteilte Zeugnis inhaltlich verändert wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 beantragten die Beteiligten zu 1 Wertfestsetzung und beantragten diesen, unter Hinweis auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit EUR 5.000,00 festzusetzen. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Änderung des Zeugnisses für die Klägerin von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Dr. H. u. Koll. auf EUR 1.500,00 festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Wertansatz § 3 ZPO folge. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Beteiligte zu 2 lediglich neun Monate bei der Beteiligten zu 3 beschäftigt gewesen sei und die weiteren Änderungswünsche im Wesentlichen Formulierungswünsche gewesen seien.

Gegen diesen am 3. Juni 2009 formlos übermittelten Beschluss haben die Beteiligten zu 1 mit am 15. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf EUR 5.000,00 festzusetzen. Die Beschwerde macht geltend, das Zeugnis sei von besonderer Bedeutung für die Klägerin gewesen und bezieht sich auf Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts. Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass eine Festsetzung mit EUR 5.000,00 nicht gerechtfertigt sei.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass trotz der entgegenstehenden Formulierung es sich um ein Wertfestsetzungsverfahren nicht nach § 33 RVG, sondern nach § 63 GKG handelt und deshalb eigentlich die Arbeitgeberin zu beteiligen sei. Im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich und damit eingetretene Kostenprivilegierung werde jedoch von einer Nachbeteiligung der Beteiligten zu 3 ausnahmsweise abgesehen.

Darüber hinaus hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nunmehr die Kammer 5 für die Beschwerden in Streitwertangelegenheiten zuständig ist und die schlagwortartige Behauptung einer eminenten wirtschaftlichen Bedeutung insoweit nicht ausreichend sei und Gelegenheit zur weiteren Begründung bis zum 17. Juli 2009 gegeben.

Die Beteiligten zu 1 haben mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 ausgeführt, dass bereits die äußere Form sich eher als Arbeitsbescheinigung, denn als Zeugnis dargestellt hätte. Auch sei durch das erteilte Zeugnis das Vorwärtskommen der Beteiligten zu 2 behindert gewesen. Es sei eine ungünstige Führungsbeurteilung enthalten gewesen und deshalb sei das Interesse der Klägerin mit EUR 1.500,00 nicht hinreichend bewertet. Angesichts des Alters und den vor ihr liegenden Berufsjahren sei es vielmehr mit EUR 5.000,00 zu bewerten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist insbesondere nicht deshalb abzuändern, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss das Interesse der Klägerin an der Erteilung des Zeugnisses letztlich zumindest mittelbar und damit erkennbar mit dem Wert zweier durchschnittlicher Bruttomonatsvergütungen bewertet hat. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei einem Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses han...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge