Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 06.06.1991; Aktenzeichen 10 BV 11/91) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers (Betriebsrats) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 6.6.1991 – 10 BV 11/91 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß dem Betriebsrat bei der Änderung des Entlohnungsgrundsatzes in der Schweißerei an ein – und demselben Arbeitsplatz von Akkord – in Zeitlohn ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Frage, ob die Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn an ein- und demselben Arbeitsplatz in der Schweißerei, die im Hinblick auf die an diesem – weiterhin – zu verrichtende(n) Arbeit(en) erfolgt, dem Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats, des Beteiligten Ziff. 1 unterliegt.
Die Antragsgegnerin/Beteiligte Ziff. 2 (Arbeitgeberin) befaßt sich mit der Herstellung von Waagen. Sie ist an die für den Bereich der Metallindustrie … elltenden Tarifverträge gebunden. In der Abteilung Schweißerei ihres Betriebes in … wird sowohl im Akkord- als auch im Zeitlohn gearbeitet. Eine Betriebsvereinbarung hierüber besteht nicht. Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 19.10.1990 und 31.10.1990 (Abl. 9–12) sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem in der bisherigen und nunmehr in die Abteilung Schweißerei eingegliederten Abteilung mechanische Werkstatt vertragsgemäß als Dreher beschäftigten Mitarbeiter … im Hinblick darauf, daß die von diesem auszuführenden Tätigkeiten nicht mehr im Leistungslohn verrichtet werden könnten, weil die bei diesen anfallende Rüstzeit ein vielfaches der Fertigungszeit betrage, eine Änderungskündigung dahingehend aus, daß dieser zukünftig nicht mehr im Akkord-, sondern im Zeitlohn vergütet werde. Außerdem schloß die Antragsgegnerin mit den weiteren, ebenfalls in ihrer Abteilung Schweißerei tätigen Mitarbeitern … und … Bunter dem 26.02.1991 zwecks Umstellung der Entlohnung von Akkord auf Zeitlohn Änderungsverträge (Abl. 15, 16, 76, 77) ab, ohne daß durch diese die zu verrichtende Tätigkeit als solche eine Änderung erfuhr. Vielmehr blieb diese – wie im Falle von der Vertragsänderung jeweils unberührt und sollte durch diese lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, daß sich die vertraglich geschuldete Tätigkeit im Laufe der Zeit dahingehend verändert hatte, daß der auf die eigentliche Akkordarbeit entfallende Zeitanteil immer geringer wurde. Mit Schreiben vom 14.12.1990 (Abl. 13) und 05.03.1991 (Abl. 14) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 87 BetrVG sowie §§ 2.3.1 und 5.2 Lohnrahmentarifvertrag II (LRTV II) vom 20.10.1973 vergeblich zur Rückgängigmachung der vorgenannten personellen Einzelmaßnahmen auf, worauf dieser am 23.03.1991 das vorliegende Beschlußverfahren einleitete.
Der Antragsteller hat vorgetragen, daß die Antragsgegnerin in den genannten Fällen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt habe, da die nicht mit einer Änderung der bisherigen Tätigkeit verbundene Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn unabhängig von der Anzahl der von ihr betroffenen Arbeitnehmer/Arbeitsplätze einen kollektiven Bezug aufweise.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Umstellung der Schweißarbeitsplätze in der mechanischen Werkstatt und in der Schweißerei von Akkord- auf Zeitlohn zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, daß ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Fällen der Umstellung von Akkord- auf Zeitlohn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil ein solches durch § 2 LRTV II nach dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen wäre. Eine Verletzung der §§ 2.3.1 und 5.2 LRTV II liege ebenfalls nicht vor, weil in der Abteilung Schweißerei sowohl im Akkord- als auch im Zeitlohn gearbeitet werde und es daher an einem geltenden Entlohnungsgrundsatz fehle, von dem hätte abgewichen werden können; auch sei mit den betroffenen Arbeitnehmern kein bestimmter Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 5.2 LRTV II vereinbart gewesen.
Durch am 06.06.1991 verkündeten, dem Antragsteller am 28.06.1991 zugestellten Beschluß (Abl. 44–48), auf den verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Unterlassungsanspruch mangels Darlegung einer Wiederholungsgefahr sowie wegen Fehlens eines groben Verstoßes im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG, der bereits wegen bestehender erheblicher Zweifel an dem kollektivrechtlichen Charakter der bisherigen personellen Maßnahmen nicht bejaht werden könne, als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 26.07.1991 eingelegte und innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 26.09.1991 ausgeführte Beschwerde des Antragstellers. Er verfolgt unter Abänderung seines erstinstanzlichen Antrags sowie seiner zunächst mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 26.09.1991 gestellten Anträge (Abl. 67, 68) seinen Rechtsstandpunkt weiter, daß ihm bei der Änderung des Entlohnungsgrundsatzes in der Schweißerei an ein- und de...