Tenor
Der Kläger/Berufungskläger tragt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
1)
Der Kläger/Berufungskläger hatte sich im Verfahren des Arbeitsgerichts Reutlingen 1 Ca 640/84, in dem er Beklagter war, in einem am 23.10.1984 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an den Beklagten/Berufungsbeklagten – in jenem Verfahren Kläger – bis spätestens 15.11.1984 DM 4.000,– netto zu bezahlen. Wegen des Vergleichswortlauts wird auf die arbeitsgerichtliche Sitzungsniederschrift (Bl. 21 der beigezogenen Akten 1 Ca 614/84) verwiesen. Nachdem die … die fernschriftliche Antrage des Klägers, ob ein bestimmtes Konto, welches der Beklagte früher dort unterhalten hatte, zwar negativ beantwortet aber zugleich darum gebeten hatte, Zahlungen auf ein mit Kontonummer angegebenes anderes Konto bei der … zu leisten – auf die Kopie der diesbezüglichen Fernschreiben (ABl. 26) wird insoweit verwiesen –, überwies der Kläger den von ihm geschuldeten Vergleichsbetrag unter dem 14.11.1984 auf das von der … genannte Konto. Die …, der noch eine Forderung gegen den Beklagten zustand, schrieb den eingegangenen Betrag dem Darlehenskonto des Beklagten gut. Aufgrund der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1984 betrieb der Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger, in deren Verlauf er Forderungen des Klägers gegen die … bank … und die … Bank … pfänden ließ.
Mit seiner am 30.11.1984 eingereichten Vollstreckungsgegenklage wandte sich der Kläger gegen die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 23.10.1984 durch den Beklagten. Er wandte ein, durch seine Zahlung an die … habe er erfüllt, weil der Betrag dem Beklagten zugeflossen sei. Eine Ablehnung des Beklagten, die Zahlung auf das Konto bei der … zu genehmigen, sei treuwidrig. Schließlich erhob der Kläger die Einrede der Bereicherung und berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und vertrat die Rechtsauffassung, durch die Zahlung an die … habe der Kläger den Anspruch aus dem Vergleich vom 23.10.1984 nicht erfüllt.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung wandte sich der Kläger gegen das Urteil vom 11.12.1984, durch welches das Arbeitsgericht im Hinblick auf ein vorläufiges Zahlungsverbot, welches die … gegenüber dem Kläger ausgebracht hatte, die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat und auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (ABl. 37 bis 40) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Mit seiner Berufung verfolgte, der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Der Beklagte trat der Berufung entgegen.
Nachdem die … den Anspruch des Beklagten an den Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23.10.1984 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … vom 2.1.1985 hatte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, erklärte der Beklagte die Hauptsache für erledigt.
Der Kläger erklärte die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte ihm die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.1984 herausgegeben hatte.
Der Kläger/Berufungskläger beantragt nunmehr,
dem Beklagten/Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt nunmehr,
dem Kläger/Berufungskläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den schriftlichen Vortrag beider Parteien und auf die von ihnen vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
2)
Nachdem die Berufung, welche der Kläger gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hat, zulässig ist, und beide Parteien danach übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach waren die Kosten beider Rechtszüge (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 10. Aufl. 1978, § 91 a Anm. 6 b cc) dem Kläger/Berufungskläger aufzuerlegen, weil sein Begehren schon in erster Instanz unbegründet war und auch seine Berufung erfolgslos geblieben wäre.
Den Einband der Erfüllung konnte der Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegensetzen, weil er den Anspruch, der dem Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 23.10.1984 gegen den Kläger zustand, durch die Zahlung des Vergleichsbetrages von DM 4.000,– an die … nicht wirksam erfüllt hat. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg (vgl. hierzu Palandt, BGB, 43. Aufl. 1984, § 362 Anm. 1). Erfüllung tritt ein, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Sie tritt auch ein, wenn sie an gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, einen Quittungsüberbringer oder an einen zur Annahme Ermächtigten erfolgt (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 362 Anm. 3). Danach ist aufgrund der Zahlung des Klägers a...