Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wertung eines Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

 

Tatbestand

I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger/Beteiligter zu 2 von der Beklagten/Beteiligte zu 3 die Erteilung eines Zwischenzeugnisses …

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin bekundet, dass es dem Gegenstandswert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung mit EUR 2 000,00 festzusetzen beabsichtigt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Beteiligter zu 1) geltend gemacht, dass die angekündigte Streitwertfestsetzung nicht sachgerecht sei. Vielmehr sei ein Wert von EUR 4 000,00 angemessen und hat sich zur weiteren Begründung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2006 – 3 Ta 23/06 – bezogen.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2 000,00 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass über den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses gestritten worden sei und unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers am Zwischenzeugnis der wirtschaftliche Wert mit EUR 2 000,00 ausreichend in Ansatz gebracht und eine weitere höhere Bewertung nicht angezeigt sei. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Streitwert auf mindestens EUR 4 000,00 festzusetzen sei. Das Arbeitsgericht ginge offensichtlich von einer nicht sachgerechten Bewertung aus, die sich darin zeigt, dass es von einem Bruttomonatsgehalt ausgehend den Wert bemessen würde. …

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist insbesondere nicht deshalb abzuändern, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss das Interesse des Klägers an der Erteilung eines Zwischenzeugnisses letztlich erkennbar mit dem Wert einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung bewertet hat. Die Wertfestsetzung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses handelt es sich um vermögensrechtlichen Anspruch. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert des Zwischenzeugnisses mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten, ist nicht ermessensfehlerhaft.

1. Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße Monatseinkommen orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 – 3 Ta 23/06 – zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Dabei war weiter zu beachten, dass für die erforderlichen Bewerbungen der Arbeitnehmer eines Zeugnisses bedarf, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trage die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Hatte das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt, sondern war von dem aus Sicht der vormaligen Beschwerdekammer ...

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