Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Bestandschutz unbegrenzt und allgemeiner Feststellungsantrag. Zwischenzeugnis. hilfsweise Endzeugnis. Antragmehrheiten. Prozessvergleich. Vergleichsmehrwert: Übertragung einer Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewertung der Anträge auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und hilfsweise eines Endzeugnisses richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses an den beiden Zeugnissen steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung auch von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und die beiden Zeugnisse in diesem Rahmen unterschiedlich hoch bewertet.
2. Die Werte der beiden Zeugnisse (Zwischenzeugnis und Endzeugnis) sind zusammenzurechnen.
Normenkette
GKG § 48; ZPO § 3; GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 19.05.2009; Aktenzeichen 30 Ca 2487/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2009 – 30 Ca 2487/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 26. Februar 2009, einen allgemeinen Feststellungsantrag, einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise um einen Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses. Das Verfahren endete durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 27. März 2009, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung beendet wurde, eine Sozialabfindung bezahlt, eine Lebensversicherung auf den Kläger übertragen und die Beklagte sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis erteilen wird.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf EUR 14.000,00 festgesetzt und dabei die Anträge hinsichtlich des Bestandsschutzes und der Weiterbeschäftigung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit EUR 9.000,00 bewertet. Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht EUR 2.000,00 festgesetzt und für den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses einen Wert von EUR 3.000,00. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht abgelehnt mit der Begründung, dass über die Tage der Übertragung der Direktversicherung kein Streit bestand. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 10. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese darauf begrenzt, dass für das Zwischenzeugnis lediglich EUR 2.000,00 festgesetzt worden sind und die Regelung hinsichtlich der Übertragung der Direktversicherung ohne Ansatz eines Mehrwerts geblieben ist.
Das Arbeitsgericht hat mit begründetem Beschluss vom 9. Juli 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses in nicht zu beanstandender Weise mit EUR 2.000,00 bewertet, und auch die Festsetzung eines Mehrwerts hinsichtlich der Nr. 4 des Vergleiches vom 27. März 2009 (Übertragung der Lebensversicherung) hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt.
1. Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, soweit sie eine höhere Festsetzung des Wertes für den Antrag auf Erteilung des Zwischenzeugnisses erstrebt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommen Festsetzung hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zustehenden freien Ermessens.
a) Nach der bisher ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war eine Wertfestsetzung unter anderem für Zeugnisansprüche, die sich an der Bezugsgröße eines Monatseinkommens orientierte, ermessensfehlerhaft und unterlag deshalb selbst bei insoweit nicht geführter Beschwerde der Abänderung von Amts wegen (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 – 3 Ta 23/06 – zu II 3 der Gründe). Nach dieser Rechtsprechung kam es bei der Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO), da es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Fehlten Angaben der klagenden Partei zum Wert, war auf deren aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen hin darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hatte. Dabei war zu beachten, dass ein Arbeitnehmer, insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten ist, im eigenen Interesse sich baldmöglichst vorsorglich um eine neue Arbeitsstelle zu b...