Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Antrags auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft i.S. von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO
Leitsatz (amtlich)
Für den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann nach billigem Ermessen ein Streitwert von 500,00 € angemessen sein, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen (wie LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 - 4 Ta 413/19 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie OLG Köln 5. Februar 2018 - I-9 U 120/17 - juris).
Normenkette
GKG § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Villingen-Schwenningen (Entscheidung vom 13.11.2019; Aktenzeichen 7 Ca 239/1) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 13.11.2019 - 7 Ca 239/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Bewertung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Mit ihrer am 17.09.2019 bei Gericht eingegangenen Klage wandte sich die seit 01.09.2016 als Finance-Manager gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.842,00 € bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 20.08.2019 zum 31.12.2019 und begehrte "Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 2. Hs DS-GVO".
Der Rechtsstreit endete ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Hs 2 ZPO vom 21.10.2019, wonach die Parteien sich auf einen ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und im Übrigen auf die Erledigung des Rechtsstreits geeinigt haben.
Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 9.026,00 € (drei durchschnittliche Bruttomonatsvergütungen der Klägerin à 2.842,00 € für den punktuellen Kündigungsschutzantrag und 500,00 € für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO) festgesetzt.
Mit der Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erhöhung des Streitwerts für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO auf 5.000,00 €.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 9.026,00 € festgesetzt.
1. Die Festsetzung des Streitwerts für den punktuellen Bestandsschutzantrag gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den Quartalsverdienst der Klägerin von 8.526,00 € lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen.
2. Auch die Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO mit 500,00 € ist nicht zu beanstanden.
a) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur.
aa) Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, Rn 322, jeweils m.w.N.).
Dem gegenüber sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener a.a.O. Rn 298, jeweils m.w.N.).
bb) Daran gemessen handelt es sich bei dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Er dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorzubringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3. September 2019 - 20 W 10/18 - juris Rn 5). Dass ein solcher im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden soll, also ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Die Bewertung hat deshalb gemäß § 48 Ab...