Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Abmahnung Entfernung aus Personalakte. Abmahnung Nichtberechtigung d. Erteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und Feststellung ihrer fehlenden Berechtigung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht für die – als Einheit anzunehmenden Anträge – im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Einheitlichkeit zu wertenden Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen 12 Ca 18/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Juni 2009 – 12 Ca 18/09 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren diverse Klaganträge betreffend ein Schreiben der Beklagten vom 3. März 2009, das die Klägerin als Abmahnung verstanden hatte und deren Nichtberechtigung sowie Entfernung des Schreibens aus der Personalakte mit der Klage erreicht werden sollte. Das Verfahren endete durch Abschluss eines Vergleiches, wonach das genannte Schreiben aus der Personalakte entfernt werden sollte und für den Fall, dass es sich dort nicht befindet, auch künftig nicht zur Personalakte genommen werden dürfe. Darüber hinaus waren sich die Parteien einig, dass aus dem Schreiben vom 3. März 2009 keine Rechtswirkungen hergeleitet werden können.

Das Arbeitsgericht hat im Termin am 29. Mai 2009 seine Absicht bekundet, den Gegenstandswert mit EUR 1 500,00 gemäß § 3 ZPO anzunehmen, wobei dieser Bewertung ein halbes Monatsgehalt zugrunde liegen würde. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 haben die Beteiligten zu 1 darauf hingewiesen, dass sie an ihrer Auffassung festhalten, wonach nach einer Abmahnung mit einem Monatsgehalt bewertet werden müsse und dieser Wert auch vorliegend angemessen sei.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den Wert auf EUR 1 500,00 festgesetzt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass es eine Festsetzung mit üblicherweise einem Monatsgehalt nicht geben würde, vielmehr die zugrunde liegenden, den Wert bestimmenden Faktoren nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zu bewerten seien. Die Annahme eines halben Bruttomonatsgehalts sei angemessen und ausreichend, da der Grad der Beeinträchtigung der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2009 gering gewesen sei. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Schreiben überhaupt als Abmahnung hätte verstanden werden können.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 haben die Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2009 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte und auch insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Interesse der Beteiligten zu 2 an der Entfernung des Schreibens der Beteiligten zu 3 vom 3. März 2009 aus der Personalakte und der Feststellung Nichtberechtigung der „Abmahnung” mit dem Wert einer halben durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung mit EUR 1 500,00 bewertet. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten zu 2 steht dem Arbeitsgericht ein Ermessensspielraum zu, den das Beschwerdegericht zu respektieren hat.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreits nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für deren Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anträge maßgeblich. Soweit das Arbeitsgericht zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenwert vom Beschwerdegericht selbst höher oder niedriger festgesetzt w...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?