Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 27.07.1994; Aktenzeichen 22 BV 110/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom27. Juli 1994 – Gesch.-Nr. 22 BV 110/94 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Von der Mitteilung des tatbestandlichen Teils der Gründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO, der auch im Beschlußverfahren Anwendung findet, abgesehen, da die Entscheidung nicht der Rechtsbeschwerde unterfällt.
2. Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Betriebsrats, der sich die beteiligten Arbeitgeberinnen angeschlossen haben, die nach ihren Darlegungen einen gemeinsamen Betrieb führen, hat keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß zu Recht die Wahl des Betriebsrats für unwirksam erklärt hat. Die von der Antragstellerin form- und fristgerecht im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG angefochtene Betriebsratswahl leidet jedenfalls wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs unter einem erheblichen und für das Wahlergebnis ausschlaggebenden Mangel, der zwar nicht zu ihrer Nichtigkeit, wohl aber zu ihrer Anfechtbarkeit führt, so daß sie für ungültig zu erklären ist. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob sie auch deshalb anfechtbar wäre, weil der Wahlvorstand etwa zu Unrecht den Wahlvorschlag der Antragstellerin zurückgewiesen hätte. Auch dieser etwaige Mangel führte nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Darüber hinaus sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, es liege nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vor. Dies gilt auch unter dem Aspekt, daß der Wahlvorstand bezüglich der Bedenken wegen des passiven Wahlrechts eines auf der Liste der aufgestellten Bewerbers die Antragstellerin gegebenenfalls nicht unverzüglich die Zurückweisung des Wahlvorschlags verfügt und diese hiervon unterrichtet hätte.
Die Wahlanfechtung der Gewerkschaft hat deshalb Erfolg, weil sie unter Verkennung des Betriebsbegriffs im Sinne der §§ 1, 4 BetrVG erfolgt ist. Ein solcher Umstand führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der Wahl. Jedenfalls in … bei … besteht ein räumlich weit entfernter Betriebsteil, in dem ein eigener Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Da ein Tarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht besteht, war keine rechtlich zulässige Möglichkeit gegeben, für die ganze Division Süd einen einheitlichen Betriebsrat zu wählen. Irgendwelche Absprachen oder tatsächliche Übungen in der Vergangenheit sind rechtlich irrelevant und finden keine Stütze im Gesetz.
Auszugehen ist von der gesetzlichen Regelung in § 4 BetrVG, wonach Betriebsteile dann als selbständige Betriebe gelten, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, daß die Voraussetzung der Nr. 1 vorliegend erfüllt ist und auch von einer Zahl von in … beschäftigten aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmern auszugehen ist, die die in § 1 BetrVG genannte übersteigt. Daß daneben eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit gegeben sein müsse, ist nach dem Gesetz nicht zu verlangen, vielmehr muß dieses Merkmal nur alternativ, nicht kumulativ zum Merkmal der räumlich weiten Entfernung vorliegen.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die betrieblichen Verhältnisse werden von den Beteiligten zum Teil unterschiedlich dargestellt. Dies hat aber auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen entscheidenden Einfluß, weil auch aus dem Vortrag der Arbeitgeberinnen – soweit der Vortrag des Betriebsrats in Einzelheiten hiervon abweicht, hat er sich die entsprechenden Korrekturen, die im Vorbringen der Arbeitgeberinnen insoweit angebracht wurden, zu eigen gemacht – kein anderes Ergebnis folgt.
Keiner näheren Erörterung bedarf, inwieweit es sich bei der sogenannten „Division Süd” der Arbeitgeberinnen um einen Betrieb im Sinne der genannte gesetzlichen Vorschriften handelt. Diese Frage kann dahingestellt bleiben, weil die Verkennung des Betriebsbegriffs bereits unter dem schon genannten und nachstehend abgehandelten Gesichtspunkt mit der Folge der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl durchschlägt. Nicht näher einzugehen ist auch auf das Merkmal der räumlich weiten Entfernung zwischen … und dem Verwaltungssitz der Division Süd in …. Daß … von … räumlich weit entfernt ist, liegt angesichts der Entfernung von wesentlich mehr als 200 km und der Verkehrsverbindungen auf der Hand und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit ist das Merkmal des § 4 Nr. 1 BetrVG ohne weiteres erfüllt. Eine lebendige Betriebsgemeinschaft kann unter diesen Umständen nicht stattfinden. Auch ist es den einzelnen Arbeitnehmern nicht möglich, zeitnah ohne Schwierigkeiten mit jedem Betriebsratsmitglied und nicht nur mit denjenigen aus dem bayrischen Raum in Kontakt zu treten. Demnach ist für die Arbeitnehmer mit Dienstsitz in … d...