Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Unwirksamkeit der Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl erfolgt nach § 23 Abs. 3 RVG (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR). Der Wert richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die durch die Größe des Betriebs bestimmt wird.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 3 BV 23/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Mai 2009 – 3 BV 23/08 – abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1 wird auf EUR 14.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Im Ausgangsverfahren beantragte die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin), die Betriebsratswahl vom 3. Dezember 2008 für unwirksam zu erklären. Anlässlich dieser Wahl wurde der Beteiligte zu 2 (Betriebsrat) gewählt. Der Betriebsrat bestand aus fünf Mitgliedern.

Mit Beschluss vom 12. März 2009 erklärte das Arbeitsgericht Mannheim die Betriebsratswahl für unwirksam. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 (Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats) setzte das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 4. Mai 2009 auf EUR 4.000,00 fest. Gegen diesen ihnen am 6. Mai 2009 zugestellten Beschluss legten die Beteiligten zu 1 am 8. Mai 2009 Beschwerde ein und beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 7.500,00. Mit Beschluss vom 24. August 2009 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab.

Im Beschwerdeverfahren wies der Vorsitzende der Kammer 5 darauf hin, dass nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 17. Juni 2009 (5 TaBVGa 1/09) ein höherer Streitwert als bislang beantragt festzusetzen sein könnte. Hierauf beantragten die Beteiligten zu 1, den Gegenstandswert auf EUR 14.000,00 festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (die zugleich Beschwerdekammer in Streitwertsachen ist) begründet. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit der Beteiligten zu 1 ist antragsgemäß auf EUR 14.000,00 festzusetzen.

1. Ein Beschlussverfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl hat eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Die Wertfestsetzung hatte deshalb nach § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin 17. Dezember 1991 – 1 Ta 50/91 (Kost) – NZA 1992, 327; LAG Rheinland-Pfalz 30. März 1992 – 9 Ta 40/92 – NZA 1992, 667; LAG Thüringen 13. November 1998 – 8 Ta 134/98 – AuR 1999, 146; LAG Köln 10. Oktober 2002 – 11 Ta 28/02NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein 9. Juli 2003 – 3 Ta 215/02NZA-RR 2004, 212 = LAGE BRAGO § 8 Nr. 55; LAG Hamm 28. April 2005 – 10 TaBV 55/05NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm 19. Dezember 2005 – 10 TaBV 161/05 – zitiert nach juris).

Die erkennende Beschwerdekammer geht dabei von einer typisierenden Betrachtung aus, die die Wertfestsetzung ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vornimmt. Danach ist für die Wahlanfechtung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung von dem eineinhalbfachen Hilfswert und damit EUR 6.000,00 auszugehen. Dieser Wert ist für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffel jeweils um den Hilfswert von EUR 4.000,00 zu erhöhen. Danach ergibt sich – soweit für den vorliegenden Entscheidungsfall von Interesse – folgende Staffelung:

1 Betriebsratsmitglied

EUR 6.000,00,

3 Betriebsratsmitglieder

EUR 10.000,00,

5 Betriebsratsmitglieder

EUR 14.000,00,

7 Betriebsratsmitglieder

EUR 18.000,00,

9 Betriebsratsmitglieder

EUR 22.000,00.

Dieser unter anderem von den Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm vertretenen Rechtsprechung (statt vieler LAG Hamm 28. April 2005 – 10 TaBV 55/05NZA-RR 2005, 435; 19. Dezember 2005 – 10 TaBV 161/05 – zitiert nach juris) schließt sich die erkennende Kammer im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Wertfestsetzungspraxis an. Zwar können im Einzelfall konkrete Umstände auch zu einer Abweichung von der typisierenden Betrachtung erfolgen, die sowohl zu einer Herabsetzung als auch einer Erhöhung des Wertes des Gegenstandss der anwaltlichen Tätigkeit führen. Dies können namentlich unter anderem die Bedeutung der Sache, die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und der damit verbundene Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes und andere Gesichtspunkte mehr sein. Diese Gesichtspunkte sind dann i...

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