Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 27.04.2001; Aktenzeichen 7 Ca 551/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27. April 2001 – 7 Ca 551/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass in den Fällen, in denen die wegen der rechtshängigen Ansprüche bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt wird, der auch nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, die hiervon erfassten Gegenstände nicht eine aus der Staatskasse zu entrichtende Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (15/10), sondern nur nach Satz 3 dieser Bestimmung (10/10) auslösen.Die Prozessparteien des Ausgangsverfahrens stritten um Forderungen der Beteiligten zu 2, der auf ihren Antrag für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Ihr wurde der Beteiligte zu 3 beigeordnet. Im Gütetermin vom 29. November 2000 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens unter Mitwirkung des Beteiligten zu 3 einen Prozessvergleich, in den noch weitere Gegenstände einbezogen wurden, die aber im Ausgangsverfahren nicht rechtshängig waren.
Nach Abschluss des Vergleichs erstreckte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15. Januar 2001 die bewilligte Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Vergleich, weil bereits in dem mit der Klageerhebung verbundenen Antrag, der auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet war, ein entsprechender Antrag konkludent enthalten gewesen sei. Wegen des Mehrwerts der mitverglichenen Streitgegenstände teilte die Vorsitzende des Arbeitsgerichts, die die Güteverhandlung leitete, lediglich ihre Absicht mit, diese Gegenstände mit 5.841,40 DM zu bewerten. Diese Festsetzungsabsicht nahm auch der Beschwerdeführer als Grundlage für seine Berechnung der zu entrichtenden Vergütung.
Im angegriffenen Beschluss setzte das Arbeitsgericht die Vergleichsgebühr unter Berücksichtigung der Obergrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO auf 15/10 aus 5.841,40 DM fest. Hiergegen richtet sich nach erfolgloser Erinnerung die Beschwerde, die unter Berufung auf Entscheidungen aus neuerer Zeit nur eine Vergleichsgebühr von 10/10 für den gesamten Vergleichswert für richtig hält.
2. Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Beteiligte zu 3 hat nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO einen Anspruch auf eine 15/10-Gebühr aus dem Teilwert von 5.841,40 DM innerhalb der berücksichtigten Obergrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO. Die Vergleichsgebühr wurde deshalb vom Arbeitsgericht zutreffend angesetzt.
Die vorliegende Frage wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Dabei geht die Tendenz der Landesarbeitsgerichte dahin, bei der Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO anzuwenden, während die Oberlandesgerichte eher dazu neigen, das Merkmal der Anhängigkeit für diese Fallgestaltung zu verneinen. Wegen der Rechtsprechungsnachweise wird auf den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 1999 (9 Ta 52/99 – JurBüro 1999, 359-360) verwiesen. Auch auf die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. Mai 2000 (9 Ta 32/00 – AnwBl 2000, 692) wird Bezug genommen.
Der dort vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Deshalb ist jedenfalls im Ergebnis an der vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 29. Mai 1995(1 Ta 27/95 – JurBüro 1995, 585) vertretenen Auffassung festzuhalten. Wortlaut und Sinngehalt rechtfertigen eine Ausdehnung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf die vorliegende Fallgestaltung nicht. Dabei kann durchaus vom Anliegen des Gesetzgebers ausgegangen werden, die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits zu fördern. Wie dies der Gesetzgeber macht und welche Wege er dabei verfolgt, wird von diesem vorgegeben und bedarf hier keiner Korrekturen durch die Rechtsprechung. Bei der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühr ist jedenfalls von der Grundregel auszugehen, dass die Vergleichsgebühr 15/10 beträgt, es sei denn, über den Vergleichsgegenstand sei ein gerichtliches Verfahren anhängig. Dasselbe gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist. Diese Gleichstellung ist nur für den Fall notwendig, dass das Prozesskostenhilfeverfahren als besonderes Verfahren vorgeschaltet ist. Für Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens hat diese Bestimmung keine Bedeutung. Dieses dem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleichstehende Prozesskostenhilfeverfahren ist dann durchzuführen, wenn mit der Klageerhebung noch zugewartet wird, bis eine Entscheidung über die Bewilligung ergangen ist, wenn nicht die Klageerhebung sogar von einer positiven Entscheidung abhängig gemacht wird. Es wird also vom Gericht eine Entscheidung verlangt über das Vorliegen der subjektiven und objektiven Bewilligungsvoraussetzungen. Im Rahmen der Erfolgsaussicht muss sich das Gericht bereits mit dem Anspruch befassen und eine Prognose anstellen. Die Gl...