Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertbestimmung bei Streit um befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass der Streitwert nicht nur bei Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses sondern auch bei einer Befristung einzelner Arbeitsbedingungen höchstens mit einem Quartalsbezug zu bemessen ist.
2. Auch der Streit um den Fortbestand einzelner Arbeitsbedingungen ist von der gesetzgeberischen Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.01.2013; Aktenzeichen 1 Ca 95/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2013 - 1 Ca 95/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung von 26,6 Wochenstunden auf 38 Wochenstunden.
Die Parteien einigten sich vergleichsweise auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit als "Vollzeitarbeitsverhältnis" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden in einer 5-Tage-Woche.
Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 8.133,00 € festgesetzt. Dies entspricht dem Vierteljahreseinkommen des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese ihr Begehren auf Festsetzung eines Streitwerts auf 30.821,76 € (36-fache monatliche Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung) weiterverfolgen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf den Quartalsverdienst des Klägers in Höhe von 8.133,00 € festgesetzt. Der angegriffene Beschluss vom 14.01.2013 (Bl. 131 der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2013 (Bl. 134 f. der Akte) ist frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Beschwerdegericht schließt sich der arbeitsgerichtlichen Begründung vollinhaltlich an und sieht zur Vermeidung bloßer Wiederholungen insoweit von der Wiedergabe der Gründe ab.
Die Beschwerde bringt hiergegen im Kern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Neues vor. Sie versucht nur erfolglos, ihre eigene Auffassung anstelle derjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen. Dies erfordert keine erneute systematische Gesamtdarstellung der Obersätze und der Subsumtion, sondern veranlasst lediglich die nachfolgenden abschließenden Bemerkungen.
1. Beim Ausgangsverfahren handelte es sich nicht um eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, so dass sich der Wert nicht nach dem 36-fachen Differenzbetrag zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung des Klägers richtet. Der Kläger hat die Beklagte nicht auf Zahlung eines auch über das Befristungsende hinaus fällig werdenden Vollzeitgehalts in Anspruch genommen bzw. eine diesbezügliche Feststellung begehrt, sondern die unbefristete vertragliche Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses im Umfang von 38 Stunden pro Woche statt nur 26,6 Stunden pro Woche verlangt. Dass die Beklagte bei einer entsprechenden Verurteilung verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auch entsprechend zu vergüten, war demgegenüber nicht streitig.
2. Vielmehr ist es zutreffend, wie das Arbeitsgericht richtig angenommen hat, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass der Streitwert nicht nur bei Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei einer Befristung nur einzelner Arbeitsbedingungen höchstens mit einem Quartalsbezug zu bemessen ist.
a) Dies folgt zum einen aus den vom Arbeitsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Erwägungen der erkennenden Kammer zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung (17.08.2009 - 5 Ta 49/09 - und 07.03.2012 - 5 Ta 9/12 -).
b) Dass auch der Streit um den Fortbestand einzelner Arbeitsbedingungen von der gesetzgeberischen Wertung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst ist, erhellt auch ein Blick auf den Maßstab der Überprüfung der Wirksamkeit solcher Bedingungen. Zwar sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen die Vorschriften des TzBfG nicht anwendbar, sondern es erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang bedarf es jedoch zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten...